
„Rhön“ (Pseudonym)
Das Entfernen von Fahrzeugen/Gegenständen ohne Kenntniss und Einverständniss des Eigentümers ist und bleibt für mich ganz einfach Diebstahl !!!
Bei mir gäbe es nur 2 Möglichkeiten als Antwort : Anzeige bei der Polizei wegen Diebstahl , oder 8 Tage lang brennen der Gesichtshaut !!!
Sorry Leute , da halte ich es wie Amazing geschrieben hat . Gehe Woche für Woche in die Arbeit , um mir etwas Leisten zu können . Und dann hat niemand ohne meine Einverständniss an mein Eigentum Hand anzulegen !!

Die Juristen sehen das anders http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/d/diebstahl/
Es fehlt der Vorsatz der Aneignung, was bleibt ist eine Anzeige wegen Sachbeschädigung, welche nie vorsätzlich begangen wird und vermutlich ohnehin eingestellt wird.
Spar Dir und dem Staat Nerven, Zeit und Geld.
Der Schaden ist zu ersetzten, fraglich ist durch wen. Hat der Hausmeister die Mühle im Rahmen seiner Tätigkeit entfernt (Stichwort Entfernung um einem Unfall vorzubeugen), kannst Du Dich vermutlich mit seinem Arbeitgeber herumschlagen. Ist er willig, wird er den Schaden seiner Versicherung melden, wenn nicht, wird er vermutlich damit argumentieren, daß das Fahrzeug aus Sicherheitsgründen entfernt wurde und Du froh sein kannst, das Du keine Rechnung dafür bekommst.
Zuerst würde ich mal abklären, ob der Roller dort stehen durfte oder ob es vielleicht ausgewiesene Parkplätze für Besucher gibt.

@Glückssucher. Es wäre vielleicht noch unerlaubte Benutzung eines Kraftfahrzeugs. Zeitweilige Enteignungsabsicht ist zumindest zu erkennen, aber das müssen dann die Juristen klären. Der zweite Aspekt ist der der Verhältnismäßigkeit. Muß denn das Fahrzeug gleich drei Straßen weit weggebracht werden?

„Viernheim“ (Pseudonym)
Sind "drei Ecken weiter" tatsächlich "drei Straßen weiter"?

Ich war nicht dabei, aber sag mal, bist Du der Hausmeister?

Na ja, der Fall müßte ja ein Diebstahl angezeigt werden damit es zur Verfolgung kommt, man kann aber beruhigt davon ausgehen, daß dieses Verfahren eingestellt wird, weil kein öffentliches Interesse besteht und die Sache ja wieder aufgetaucht ist.
Bleibt also die Sachbeschädigung, hier wird zur Strafbarkeit ein Vorsatz gefordert, welcher vermutlich nicht nachgewießen werden kann.
Auch der 2. Aspekt wird amtlicherseits vermutlich Niemand interessieren. Das das Ding nun einen Schaden davongetragen hat, ist eine privatrechtliche Sache und zwischen den Parteien zu klären; gütlich oder vor Gericht.