Zuzahlung zur Reha und deren Verjährung
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Rundum Leben

Erstellt von einem Mann oder einer Frau
21.05.2022
Genauso ist es bei jeder Reha in Deutschland seit Jahren.
Und selbst wenn Du meinst eine Rechnung abwarten zu sollen weißt Du bereits, dass Du die Leistung zu bezahlen hast und kannst Deinerseits handeln.
Deine sehr lächerliche Antwort ist auch im Tonfall sehr albern.
Aber Danke, ich lach ja gern)
Ein schönes Wochenende wünsche ich.
Oh, Entschuldigung, das dir meine Frage nicht paßt.

Ich wußte nicht, das ich dich erst um Erlaubnis fragen muß,was ich hier Fragen darf und was nicht.

So wie du es beschreibst, war es bei meiner Reha nicht.

In meinen Unterlagen stand geschrieben, dass ich die Zusendung einer Rechnung abwarten soll.

Die Einzige, die hier ein "Theater" macht bist du.

Ich habe beobachtet, egal ,wie harmlos die Fragestellung hier lautet, einer muß immer
"Theater " machen.

Danke, keine Lust auf sowas.
Erstellt von einem Mann oder einer Frau
21.05.2022
Auf den Punkt gebracht ist dieses Thema schon etwas unangebracht.
Es wurde eine Reha durchgeführt.
Die Leistungen wurden erbracht.
Vor Antritt einer Reha steht in den Unterlagen die Information zur Zuzahlung. Meist Betrug diese 10 € pro Tag. Eine Mitgliedsnummer und Bankverbindung ist ebenso vor Antritt der Reha in Unterlagen dazu zu finden.
Es bestand also die Möglichkeit selbständig den doch geringeren Gesamtbetrag selbst zu begleichen, auch mit 3 Raten bei Bedarf.
Dieses Theater um Verjährung nun in Gang zu bringen hat einfach keine Basis.
Erstellt von einem Mann oder einer Frau
21.05.2022
Die Regelverjährungsfrist von 3 Jahren greift hier nicht. Es gibt viele Sonderregelungen. Bei Sozialleistungen wird auch bei Rechtsprechung Bezug auf § 45 SGB I genommen. Demnach gilt eine Verjährungsfrist von 4 Jahren. Beim Durchlesen hat man zwar das Gefühl, das passt nicht ganz, aber so ist es.

"§ 45
Verjährung

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. 2Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch."
@ Liesel,

ich bezog meine Stellungnahme auf deine Aussage:

... Natürlich kann für das Jahr 2018 noch der Antrag auf Zuzahlungsbefreiung gestellt werden. Frage dazu ggf. bei deiner Krankenkasse nach....

Es war praktisch ein Unterstreichen dieser Aussage. Es lag also nicht an der Auslegung des Gesetzestextes.
Zu klären wären eben evtl. noch solche Punkte, ob z.B. 2018 eine Zuzahlungsbefreiung für die TE stattgefunden hatte.
Yamzoo, was soll da erörtert werden?
Paragraf 61 SGB V ist da eindeutig und galt auch schon 2018.
Nur wenn es eine Anschlussreha oder Anschlussheilbehandlung war und sie zuvor im Krankenhaus war, wird die Zuzahlung Krankenhaus berücksichtigt. In dem Fall Rücksprache mit Krankenkasse.
Erstellt von einem Mann oder einer Frau
20.05.2022
Ah, okay, das hatte ich nicht auf dem Schirm. Sorry!
//... Miss Ella, für Krankenkassen gilt SGB....//

Genauso ist es!
Da die KK mit unter die Sozialversicherung fällt und somit auch Pflichtbeiträge anfallen, wäre es wirklich empfehlenswert in eigener Sache nochmal bei der KK nachzufragen.
Zumal die Sachlage von 2018 evtl. auch nochmal erörtert werden sollte.
(Ich habe absichtlich 'sollte' geschrieben, weil 'müssen', muss man(n) erstmal garnichts.)

Deine KK ist dazu verpflichtet eine wahrheitsgetreue Auskunft zu erteilen. Vielleicht hälst du auch nochmal Rücksprache mit dem Arzt, der die sich damals für diese Kur ausgesprochen hat.
Das wäre so meine Empfehlung vorab.
Erstellt von einem Mann oder einer Frau
20.05.2022
Ich habe in den letzten zwei Jahren (leider) häufig mit meiner KK zu tun gehabt und tatsächlich wurde bereits zwei Mal ein Bescheid geändert - auf pure höfliche Nachfrage ohne Fachwissen meinerseits.
Dort sitzen auch nur Menschen, die Fehler machen, aber auch korrigieren können ;-)

Das mit der Zuzahlungsbefreiung ist evtl noch eine Möglichkeit (wie liesel richtig anmerkt)
Grundsätzlich muss man ja nur max 2% des Jahresbrutto zuzahlen. (Chronisch Kranke sogar nur 1%)
Falls Küsserin für 2018 also noch weitere Belege nachreichen kann, könnte sich am Betrag also durchaus noch was ändern (oder wegfallen)

P.S.
Habe zu lange getippt...hat sich überschnitten liesel :-)
Jonna? Man zahlt Zuzahlungen in einem Kalenderjahr bis zu einer individuellen Belastungsgrenze und kann auf Antrag das zuviel gezahlte zurückerhalten. Wichtig dabei..auf Antrag. Darum Verweis auf Krankenkasse.
Erstellt von einem Mann oder einer Frau
20.05.2022
Frage dazu ggf. bei deiner Krankenkasse nach.

Gut, die Krankenkasse hatte ja die Rechnung geschrieben, die werden natürlich eher nicht antworten: "Erwischt, ja ist verjährt! Wir haben es halt mal probiert, aber hat sich jetzt erledigt." 😉 ... im Zweifelsfall wird man einen Anwalt fragen müssen, ob das dann unterm Strich billiger ist als die Summe einfach zu bezahlen, die man vermutlich so oder so begleichen muss, ist die andere Frage.
Vier Jahre ohne das aktuelle Jahr. Natürlich kann für das Jahr 2018 noch der Antrag auf Zuzahlungsbefreiung gestellt werden. Frage dazu ggf. bei deiner Krankenkasse nach.
Miss Ella, für Krankenkassen gilt SGB
Erstellt von einem Mann oder einer Frau
19.05.2022
@Küsserin, wenn du meine Meinung als Belehrung empfindest ist das dein Problem und wenn die Frage so einfach ist hätte man ja eine Antwort finden können.

Ich lese im BGB Paragraph 195 eine Verjährungsfrist von 3 Jahren als Regelverjährungsfrist bei Forderungen.

Wie kommt ihr auf 4 Jahre, bzw. wo steht das?
Erstellt von einem Mann oder einer Frau
19.05.2022
Mir ist eine Verjährungsfrist von 3 Jahren zum Ende des Kalenderjahres indem die Forderung fällig war bekannt. Also in diesem Fall wäre es meiner Meinung nach Ende 2021 verjährt.

Unabhängig vom "Müssen" denke ich, dass erfolgte Leistungen bezahlt werden sollten.
Erstellt von einem Mann oder einer Frau
19.05.2022
Nee, die verjährt nach 4 Jahren, die sind noch nicht ganz erreicht. Du wirst es zahlen müssen.
Hallo, wer kennt sich damit aus ?

Ich war bis 25.09.2018 zur Reha für insgesamt 36 Tage.

Heute habe ich die Rechnung meiner KK über die Zuzahlung
bekommen.

Ist das nicht verjährt?