Erstellt von einem Mann oder einer Frau
03.06.2014
Das Wirtschaftlichkeitsgebot aus § 12 SGB V, zuletzt geändert am 22.12.2013, sieht wie folgt aus:
(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.
(2) Ist für eine Leistung ein Festbetrag festgesetzt, erfüllt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht mit dem Festbetrag.
(3) Hat die Krankenkasse Leistungen ohne Rechtsgrundlage oder entgegen geltendem Recht erbracht und hat ein Vorstandsmitglied hiervon gewußt oder hätte es hiervon wissen müssen, hat die zuständige Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorstandsmitglieds den Verwaltungsrat zu veranlassen, das Vorstandsmitglied auf Ersatz des aus der Pflichtverletzung entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat das Regreßverfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat.
Im § 70 SGB V wird die Qualität, Humanität und Wirtschaftlichkeit zum letzten Änderungszeitpunkt vom 22.12.2013 wie folgt dargestellt:
(1) Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. Die Versorgung der Versicherten muß ausreichend und zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und muß in der fachlich gebotenen Qualität sowie wirtschaftlich erbracht werden.
(2) Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben durch geeignete Maßnahmen auf eine humane Krankenbehandlung ihrer Versicherten hinzuwirken.
Eine Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung ergibt sich aus § 106 SGB V.
Quellverweise:
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/12.html
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/70.html
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/106.html
Ein menschenwürdiges Existenzminimum steht allen Menschen zu, die sich in der BRD aufhalten, egal ob Deutsche, Ausländer oder Asylbewerber, weil die Bundesrepublik Deutschland ein Rechts- und Sozialstaat ist. Ausgangspunkt sind völlig gesunde Menschen.
Das bedeutet, dass es einen Zusatzbedarf in der medizinischen Versorgung und bei der Versorgung von Pflegebedürftigen geben kann, weswegen sich das menschenwürdige Existenzminimum im gebotenen Einzelfall erhöht, um die Benachteiligung von Kranken, Schwer- und Schwerstbehinderten sowie Pflegebedürftigen mit entsprechenden Pflegeeinbestufungen auszugleichen.
Ein Arzt darf im Sinne des SGB V also nur noch eine Mindestversorgung seinen Patienten gegenüber gewähren, die allerdings unterschiedlich auf medizinische Heilverordnungen gemäß entsprechendem Leistungskatalog reagieren, so daß es ferner keine festen, sondern nur durchschnittliche Heilungszeiten in der Medizin gibt und multimodale Behandlungsmethoden an den Patienten und nicht im Sinne der GKV oder gar des Gesetzgebers angepasst werden dürfen, was die vermeintliche Wirtschaftlichkeit betrifft.
Der behandelnde Arzt haftet bei eintretenden Gesundheitsschäden und kann sich nicht auf durchzuführende Leistungseinschränkungen berufen, weil ein Arzt die Fürsorgeverpflichtung gegenüber seiner Patienten hat, das bestmögliche Ergebnis zum Wohl für die Patienten zu erreichen.
Vor allem besteht die Gefahr bei einer standardisierten Mindestversorgung für jedermann beim Vorliegen der gleichen Krankheit, dass eine Krankheit bei bestimmten Patientenkreisen nicht mehr richtig auskuriert wird und sich diese in eine Chronik umwandelt oder zu einer bleibenden Beeinträchtigung bzw. Behinderung führt, die in weiterer Folge eine fortlaufende Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit nach sich ziehen kann. Und das ist weder wirtschaftlich noch menschenwürdig.
Natürlich kann kein Patient von seinem behandelnden Arzt erwarten, daß er seinen Geldbeutel öffnet, um die medizinisch notwendigen Verordnungen zu finanzieren oder für seine Arbeit ein brotloses Vergelts Gott bekommt. Daher müssen die Ärzte ihre erbrachten Leistungen gerichtlich einfordern, wenn es zu strittigen Leistungskürzungen gekommen ist und ggf. das BVerfG anrufen, damit die gesetzlichen Regelungen überprüft werden.
Ich selbst habe verfassungsrechtliche Bedenken, da es Patienten gibt, deren Geldbeutel und Bankkonto keine Selbstfinanzierung der Therapien zulassen, die medizinisch notwendig sind. Dies ist erst mal eine Erklärung, warum es zu Leistungsreduktionen bei Euren Ärzten kommt. Es gibt da eine Zwickmühle...
Liebe Grüße
Alphamännchen
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(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.
(2) Ist für eine Leistung ein Festbetrag festgesetzt, erfüllt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht mit dem Festbetrag.
(3) Hat die Krankenkasse Leistungen ohne Rechtsgrundlage oder entgegen geltendem Recht erbracht und hat ein Vorstandsmitglied hiervon gewußt oder hätte es hiervon wissen müssen, hat die zuständige Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorstandsmitglieds den Verwaltungsrat zu veranlassen, das Vorstandsmitglied auf Ersatz des aus der Pflichtverletzung entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat das Regreßverfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat.
Im § 70 SGB V wird die Qualität, Humanität und Wirtschaftlichkeit zum letzten Änderungszeitpunkt vom 22.12.2013 wie folgt dargestellt:
(1) Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. Die Versorgung der Versicherten muß ausreichend und zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und muß in der fachlich gebotenen Qualität sowie wirtschaftlich erbracht werden.
(2) Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben durch geeignete Maßnahmen auf eine humane Krankenbehandlung ihrer Versicherten hinzuwirken.
Eine Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung ergibt sich aus § 106 SGB V.
Quellverweise:
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/12.html
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/70.html
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/106.html
Ein menschenwürdiges Existenzminimum steht allen Menschen zu, die sich in der BRD aufhalten, egal ob Deutsche, Ausländer oder Asylbewerber, weil die Bundesrepublik Deutschland ein Rechts- und Sozialstaat ist. Ausgangspunkt sind völlig gesunde Menschen.
Das bedeutet, dass es einen Zusatzbedarf in der medizinischen Versorgung und bei der Versorgung von Pflegebedürftigen geben kann, weswegen sich das menschenwürdige Existenzminimum im gebotenen Einzelfall erhöht, um die Benachteiligung von Kranken, Schwer- und Schwerstbehinderten sowie Pflegebedürftigen mit entsprechenden Pflegeeinbestufungen auszugleichen.
Ein Arzt darf im Sinne des SGB V also nur noch eine Mindestversorgung seinen Patienten gegenüber gewähren, die allerdings unterschiedlich auf medizinische Heilverordnungen gemäß entsprechendem Leistungskatalog reagieren, so daß es ferner keine festen, sondern nur durchschnittliche Heilungszeiten in der Medizin gibt und multimodale Behandlungsmethoden an den Patienten und nicht im Sinne der GKV oder gar des Gesetzgebers angepasst werden dürfen, was die vermeintliche Wirtschaftlichkeit betrifft.
Der behandelnde Arzt haftet bei eintretenden Gesundheitsschäden und kann sich nicht auf durchzuführende Leistungseinschränkungen berufen, weil ein Arzt die Fürsorgeverpflichtung gegenüber seiner Patienten hat, das bestmögliche Ergebnis zum Wohl für die Patienten zu erreichen.
Vor allem besteht die Gefahr bei einer standardisierten Mindestversorgung für jedermann beim Vorliegen der gleichen Krankheit, dass eine Krankheit bei bestimmten Patientenkreisen nicht mehr richtig auskuriert wird und sich diese in eine Chronik umwandelt oder zu einer bleibenden Beeinträchtigung bzw. Behinderung führt, die in weiterer Folge eine fortlaufende Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit nach sich ziehen kann. Und das ist weder wirtschaftlich noch menschenwürdig.
Natürlich kann kein Patient von seinem behandelnden Arzt erwarten, daß er seinen Geldbeutel öffnet, um die medizinisch notwendigen Verordnungen zu finanzieren oder für seine Arbeit ein brotloses Vergelts Gott bekommt. Daher müssen die Ärzte ihre erbrachten Leistungen gerichtlich einfordern, wenn es zu strittigen Leistungskürzungen gekommen ist und ggf. das BVerfG anrufen, damit die gesetzlichen Regelungen überprüft werden.
Ich selbst habe verfassungsrechtliche Bedenken, da es Patienten gibt, deren Geldbeutel und Bankkonto keine Selbstfinanzierung der Therapien zulassen, die medizinisch notwendig sind. Dies ist erst mal eine Erklärung, warum es zu Leistungsreduktionen bei Euren Ärzten kommt. Es gibt da eine Zwickmühle...
Liebe Grüße
Alphamännchen
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