Kinderschutzmaßnahmen
Forum für Dicke, Mollige und Übergewichtige

Politik und Weltgeschehen

Erstellt von einem Mann oder einer Frau
31.08.2014
Na zumindest weiß jeder jetzt, warum du das gepostet hast - ist die eigene Meinung oder zumindest die Frage, wie andere das sehen ist (für mich) ein essentieller Bestandteil eines Freds.
Erstellt von einem Mann oder einer Frau
31.08.2014
Meine Rechtsauslegung deckt sich in der Regel mit den Ausführungen der Richter am BVerfG ab. Es geht im obigen Fall um Kinderopferbilder und um den mehrfachen Ankauf vom Bildermaterial durch einen Abgeordneten, was scheinbar dem Eigenvergnügen diente. Das Treiben wurde längst gestoppt.

Wenn man sich hinter einer Immunität verstecken will, ist dies ein wichtiger Grund, die Immunität komplett abzuschaffen. Die Bundesbürger haben die gleichen Rechte und Pflichten. Es geht daher nur um die Parlamentsarbeit.

Die Polizei- und Justizbehörden achten auf den Kinderschutz. Und wenn es um die Entdeckung bzw. Aufklärung möglicher, weiterer Delikte sowie deren Verhinderung geht, ist ein Gerichtsbeschluss immer geeignetes Mittel. Dass ich hier Herrn Wendt etwas widerspreche, ist korrekt.

Nichts desto trotz haben wir beim Kinderschutz immer die gleiche Meinung, dass den Kleinsten nichts passieren darf. Und wenn doch, muss man auch den Tätern das Handwerk legen und sie aus dem Verkehr ziehen. Ich kann nicht beurteilen, welche Sanktion das Gericht im obigen Fall verhängt, weil es ja darauf ankommt, was er sich zu Schulden kommen ließ.

Venusdelta, ich positioniere mich sehr ausführlich mit meinem Nachwort. Im übrigen ist das Thema Kinderschutz für mich sehr wichtig. Und ich finde es wichtig, dass jeder die Begründung im Quellverweis selbst nachlesen kann.
Erstellt von einem Mann oder einer Frau
30.08.2014
dont feed the troll
Erstellt von einem Mann oder einer Frau
30.08.2014
Alpha ... Warum? Warum kopierst du hier immer irgendwelche Berichte rein - ohne zumindest deine eigene Meinung dazu? Im Internet nen Bericht suchen kann doch jeder?!?!?
Erstellt von einem Mann oder einer Frau
30.08.2014
Das Bundesverfassungsgericht nahm mit seinem Beschluss vom 15.08.2014, 2 BVR 969/14 die Verfassungsbeschwerde vom ehem. Bundestagsabgeordneten Herrn Edathy nicht an.

Quellverweis:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg14-074.html

Herr Edathy schied zum 10.02.2014 aus. Eine "Vordatierung" ändert daran nie etwas, selbst wenn z. B. in den sozialen Medien der 6.2.2014 benannt wird und auch der Bundestagspräsident dieses Ausscheidungsdatum benannte, da hier immer Klarheit herrschen muss, wer dem Bundestag angehört und wer nicht.

Man muss alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu
beseitigen. Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan. Er hat sich weder
im fachgerichtlichen Rechtsweg auf das Verfahrenshindernis der Immunität
berufen noch den Fachgerichten die Tatsachen vorgetragen, aus denen sich
die Verletzung von Art. 46 Abs. 2 GG ergibt.

Nach seinen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen
hat das Landgericht den Anfangsverdacht darauf gestützt, dass es das dem
Beschwerdeführer unstreitig zuzuordnende Material entweder bereits für
strafrechtlich relevant gehalten oder es jedenfalls in einen von
tatsächlichen Wertungen abhängigen Grenzbereich zwischen strafrechtlich
relevantem und irrelevantem Material eingeordnet hat. Damit ist es
gerade nicht - wie der Beschwerdeführer meint -, davon ausgegangen, er
habe sich ausschließlich legal verhalten und es lägen aussagekräftige
Gesichtspunkte für einen hinreichenden Anfangsverdacht nicht vor.
Vielmehr hat das Landgericht das dem Beschwerdeführer zugeordnete
Material als Darstellung „vermeintlicher“ - also nicht tatsächlich
vorliegender - Alltagssituationen mit selbstzweckhaften Fokussierungen
auf Geschlechtsteile ohne einen erkennbaren Handlungskontext beschrieben
und den sexualisierten Charakter der Darstellungen betont. Es ist dabei
zu dem Schluss gelangt, dass zu erwarten sei, der Beschwerdeführer werde
sich „auch“ aus anderen Quellen kinderpornografisches Material
verschaffen. Damit hat es die ausgewerteten Darstellungen als
strafrechtlich relevant oder zumindest als Material eingestuft, dessen
strafrechtliche Relevanz allein von schwierigen tatsächlichen Wertungen
- Alter der Kinder, Einschätzung der dargestellten Handlungsabläufe und
Posen als noch natürliche oder als für Kinder schon unnatürliche -
abhängt. Ohne die Reichweite des durch Art. 13 GG gewährleisteten
Schutzes zu verkennen, ist das Gericht zudem von dem kriminalistischen
Erfahrungssatz ausgegangen, dass die Grenze zur strafbaren
Kinderpornografie bei dem Bezug solcher als strafrechtlich relevant
einschätzbarer Medien über das Internet - jedenfalls bei Anbietern, die
auch eindeutig strafbares Material liefern - nicht zielsicher
eingehalten werden kann und regelmäßig auch überschritten wird.

Als unbegründet erweist sich auch die Rüge, der Beschwerdeführer
werde durch die Beschlagnahme seiner E-Mails und der Verkehrsdaten
seiner Internetkommunikation in seinem Grundrecht auf Gewährleistung des
Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG) verletzt. Die Feststellung des
Landgerichts, dass weniger eingriffsintensive Maßnahmen zur Sicherung
beweiserheblicher E-Mails - etwa eine Beschränkung der Beschlagnahme auf
einen Teil des Datenbestands - nicht in Betracht gekommen seien, da eine
Eingrenzung anhand von Sender- oder Empfängerangaben oder Suchbegriffen
nicht ausreichend geeignet erschien, ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Es ist bereits nicht ersichtlich und auch von dem
Beschwerdeführer nicht vorgetragen, anhand welcher Kriterien eine
Eingrenzung der Sicherstellung hätte erfolgen können.

Nachwort:

Unschuldige Menschen lassen Ermittlungsbeamte in die Wohnung, die sich mit einem Dienstausweis zu erkennen geben müssen. Beweismittel werden hierbei sicher gestellt, die das Gericht im Vorfeld bestimmt. Dies bedeutet, dass die Beamten nicht willkürliche Wohnungsdurchsuchungen durchführen dürfen oder sich aus eigener Laune heraus in den Datenverkehr einklinken. In der BRD ist alles vorgeschrieben.

Für Bundestagsabgeordnete gilt eine Immunität, die sich aufheben lässt, wie im obigen Fall. Es besteht allerdings die Gefahr, das Beweismittel im Vorfeld "verschwinden" könnten, wenn ein Beschuldigter aus welchen Gründen auch immer von einer Immunitätsaufhebung erfährt, noch bevor die Durchsuchung stattfinden kann.

Die eigene Unschuld lässt sich im Ermittlungsverfahren leicht darstellen, weil die Sichtung der Beweismittel für oder gegen einen Beschuldigten sprechen.

Liebe Grüsse
Alphamännchen