Hyperlinkurteil zur EU-Richtlinie 2001/29
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Erstellt von einem Mann oder einer Frau
21.02.2014
Der EuGH führt mit seinem Urteil vom 14.02.2014 aus, dass es keine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinn der EU-Richtlinie darstellt, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereit gestellt werden, die auf einer anderen Internetseite frei zugänglich sind.

Art. 3 Abs. 1 der EU-Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, einen weitergehenden Schutz der Inhaber eines Urheberrechts vorzusehen, indem er zulässt, dass die öffentliche Wiedergabe Handlungen umfasst, die über diese Bestimmung hinausgehen.

Quellverweis:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text&docid=147847&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir&occ=first&part=1&cid=46386

Die Stiftung Warentest macht es so, dass sie für einen gewünschten Artikel mit Testergebnissen eine kleine Schutzgebühr verlangt. Und dieses Ergebnis darf dann nicht kostenlos vom Käufer veröffentlicht werden.

Anders ist es bei öffentlich zugänglichen Beiträgen z. B. von der FAZ. Bild oder einem RF-Mitglied. Die dürfen von uns gemäß Urteil verlinkt werden, damit sich auch andere den gefundenen Beitrag durchlesen können.

Man muss sich mal vorstellen, wofür hier der Betreiber von Websites einstehen hätte sollen, nur weil hier so mancher Journalist zu bequem war, seine Beiträge gegen eine Schutzgebühr zur Verfügung zu stellen oder die Befürchtung hatte, dass dann seine Beiträge von niemandem oder nur wenigen gelesen werden...