Erstellt von einem Mann oder einer Frau
28.02.2013
Der gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist ein Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten, Krankenkassen und Krankenhäusern, dessen Hauptaufgabe es ist, zu konkretisieren, welche ambulanten oder stationären medizinischen Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind und somit zum Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung gehören. Der G-BA definiert die Anforderungen an das Qualitätsmanagement- und für das Qualitätssicherungsmanagement für die verschiedenen Leistungssektoren im Gesundheitswesen.
Die von ihm beschlossenen Richtlinien haben den Charakter untergesetzlicher Normen und sind für alle Akteure bindend. Das BMG führt die Rechtsaufsicht über den G-BA. Nach § 94 sind die Richtlinienbeschlüsse dem BMG zur Prüfung vorzulegen. Daneben ist der G-BA zuständig für die vertragsärztliche Bedarfsplanung mit Ausgestaltung der Härtefallregelung für chronisch kranke Versicherte (Belastungsgrenze).
Er beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen und der Versicherten; dabei ist den besonderen Erfordernissen der Versorgung psychisch Kranker Rechnung zu tragen.
Er kann dabei die Erbringung und Verordnung von Leistungen oder Maßnahmen einschränken oder ausschließen, wenn nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind. Er soll insbesondere Richtlinien beschließen über die
1. ärztliche Behandlung,
2. zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädische Behandlung,
3. Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,
4. ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft,
5. Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,
6. Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, häuslicher Krankenpflege und Soziotherapie,
7. Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit,
8. Verordnung von im Einzelfall gebotenen Leistungen zur medizinischen Reha und die Beratung über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen zur Reha,
9. Bedarfsplanung,
10. medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1,
11. Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b,
12. Verordnung von Krankentransporten.
Die PZR ist eine hinsichtlich ihres medizinischen Nutzens wissenschaftlich anerkannte, zahnmedizinisch präventive Maßnahme.
Sie beinhaltet ein komplexes Leistungsgeschehen, welches aus Befunderhebung, der Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, der Politur und anschließenden Fluoridierung der Zahnoberflächen, sowie der Aufklärung des Patienten zur Optimierung der häuslichen Mundhygiene besteht.
Der zeitliche Aufwand einer Professionellen Zahnreinigung variiert ganz erheblich: er hängt ganz wesentlich vom Alter, der Mundhygiene und dem Erkrankungsrisiko des Patienten, aber auch vom Zustand der Zähne und des Zahnhalteapparates sowie von der Anzahl der Zähne und der Art bzw. Menge der vorhandenen Zahnbeläge ab. Da die Professionelle Zahnreinigung im Leistungskatalog nicht mehr enthalten ist, wird die Leistung in der Regel analog, also privat berechnet.
Die Mehrheit der Patienten wird in der Prophylaxe halbjährlich betreut. Dennoch gibt es relevante höhere PZR-Frequenzen: Bei erhöhtem Risiko, an Karies oder Parodontitis zu erkranken, und bei Patienten, die diese Erkrankungen bereits erlitten haben, aber ebenso bei starken Rauchern, Kaffee- oder Teetrinkern können häufigere Sitzungen nicht nur sinnvoll, sondern medizinisch notwendig sein. Darüber hinaus wirken sich selbstverständlich auch Allgemeinerkrankungen (z. B. Diabetes) auf den Status der Mundgesundheit und erhöhten Präventionsbedarf aus wie auch eingeschränkte manuelle Fähigkeiten von Patienten (z. B. wegen Alter oder Rheuma). Auch in solchen Fällen ist eine häufigere professionelle Zahnreinigung als „zweimal jährlich“ medizinisch relevant.
Das Bundessozialgericht erklärte wegen der fehlenden rechtlichen Grundlage, BSG, B 1 KR 17/10 R, das nur die Entfernung von harten und verkalkten Beläge zu übernehmen sind, nicht aber die Kosten einer professionellen Zahnreinigung.
Mit den Bedarfsausblendungen im Gesundheitswesen, die durch das BMG bzw. G-BA durchgeführt worden sind, werden Erkenntnisse der Forschung und Wissenschaft nicht mehr in vollem Umfang einberücksichtigt, wie sich aus dem obigen Beispiel "PZR" ergibt.
Es werden nur noch Leistungen gewährt, die vom Gremium als ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich angesehen werden.
Damit fallen viele medizinisch notwendige Rehabilitationen weg. Eine Pflegefachkraft wird beispielsweise als Person angesehen, die einfache und leichte Verrichtungen durchführt, was nicht der Realität entspricht. Diese Berufsgruppe geht oft bis an ihre Leistungsgrenze und darüber hinaus, wenn wir z. B. an Umlagerungen von Menschen mit beliebigem Gewicht denken. Auch muss ein Ableben der Heimbewohner verarbeitet werden. Die physische und psychische Belastung gehört zu diesem Berufsbild dazu. Es ist eine sehr anspruchsvolle Tätigkeit.
REHA geht vor Rente. Die abgelehnte REHA wird ferner damit begründet, dass sich der Zustand nicht wesentlich verbessern könnte, so dass eine REHA "unwirtschaftlich" sei oder eine ambulante Behandlung gemäß Leistungskatalog "ausreiche". Kurzfristig kann diese Überlegung richtig sein. Allerdings kann es zu Chronifizierungen kommen, so dass eine vollkommene Erwerbsunfähigkeit und damit das berufliche Aus eintreten kann. Und dies ist dann keineswegs mehr "wirtschaftlich", wenn eine Verrentung erfolgt !
Gerade im Hinblick auf die Ausweitungen der Altersgrenzen stellt die Gesundheit das wichtigste Gut dar, so dass eine Intensivierung der Prävention notwendig ist und nicht dessen Reduktion aus finanziellen Gründen. Die zuständigen Minister werden gebeten, geeignete Maßnahmen auf den Weg zu bringen. Ich informierte die GKV bereits, dass ein verfassungskonformer Zustand herzustellen ist.
Gerne können wir gemeinsam über dieses Thema sprechen.
Mit freundlichem Gruß
Alphamännchen
Die von ihm beschlossenen Richtlinien haben den Charakter untergesetzlicher Normen und sind für alle Akteure bindend. Das BMG führt die Rechtsaufsicht über den G-BA. Nach § 94 sind die Richtlinienbeschlüsse dem BMG zur Prüfung vorzulegen. Daneben ist der G-BA zuständig für die vertragsärztliche Bedarfsplanung mit Ausgestaltung der Härtefallregelung für chronisch kranke Versicherte (Belastungsgrenze).
Er beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen und der Versicherten; dabei ist den besonderen Erfordernissen der Versorgung psychisch Kranker Rechnung zu tragen.
Er kann dabei die Erbringung und Verordnung von Leistungen oder Maßnahmen einschränken oder ausschließen, wenn nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind. Er soll insbesondere Richtlinien beschließen über die
1. ärztliche Behandlung,
2. zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädische Behandlung,
3. Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,
4. ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft,
5. Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,
6. Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, häuslicher Krankenpflege und Soziotherapie,
7. Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit,
8. Verordnung von im Einzelfall gebotenen Leistungen zur medizinischen Reha und die Beratung über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen zur Reha,
9. Bedarfsplanung,
10. medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1,
11. Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b,
12. Verordnung von Krankentransporten.
Die PZR ist eine hinsichtlich ihres medizinischen Nutzens wissenschaftlich anerkannte, zahnmedizinisch präventive Maßnahme.
Sie beinhaltet ein komplexes Leistungsgeschehen, welches aus Befunderhebung, der Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, der Politur und anschließenden Fluoridierung der Zahnoberflächen, sowie der Aufklärung des Patienten zur Optimierung der häuslichen Mundhygiene besteht.
Der zeitliche Aufwand einer Professionellen Zahnreinigung variiert ganz erheblich: er hängt ganz wesentlich vom Alter, der Mundhygiene und dem Erkrankungsrisiko des Patienten, aber auch vom Zustand der Zähne und des Zahnhalteapparates sowie von der Anzahl der Zähne und der Art bzw. Menge der vorhandenen Zahnbeläge ab. Da die Professionelle Zahnreinigung im Leistungskatalog nicht mehr enthalten ist, wird die Leistung in der Regel analog, also privat berechnet.
Die Mehrheit der Patienten wird in der Prophylaxe halbjährlich betreut. Dennoch gibt es relevante höhere PZR-Frequenzen: Bei erhöhtem Risiko, an Karies oder Parodontitis zu erkranken, und bei Patienten, die diese Erkrankungen bereits erlitten haben, aber ebenso bei starken Rauchern, Kaffee- oder Teetrinkern können häufigere Sitzungen nicht nur sinnvoll, sondern medizinisch notwendig sein. Darüber hinaus wirken sich selbstverständlich auch Allgemeinerkrankungen (z. B. Diabetes) auf den Status der Mundgesundheit und erhöhten Präventionsbedarf aus wie auch eingeschränkte manuelle Fähigkeiten von Patienten (z. B. wegen Alter oder Rheuma). Auch in solchen Fällen ist eine häufigere professionelle Zahnreinigung als „zweimal jährlich“ medizinisch relevant.
Das Bundessozialgericht erklärte wegen der fehlenden rechtlichen Grundlage, BSG, B 1 KR 17/10 R, das nur die Entfernung von harten und verkalkten Beläge zu übernehmen sind, nicht aber die Kosten einer professionellen Zahnreinigung.
Mit den Bedarfsausblendungen im Gesundheitswesen, die durch das BMG bzw. G-BA durchgeführt worden sind, werden Erkenntnisse der Forschung und Wissenschaft nicht mehr in vollem Umfang einberücksichtigt, wie sich aus dem obigen Beispiel "PZR" ergibt.
Es werden nur noch Leistungen gewährt, die vom Gremium als ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich angesehen werden.
Damit fallen viele medizinisch notwendige Rehabilitationen weg. Eine Pflegefachkraft wird beispielsweise als Person angesehen, die einfache und leichte Verrichtungen durchführt, was nicht der Realität entspricht. Diese Berufsgruppe geht oft bis an ihre Leistungsgrenze und darüber hinaus, wenn wir z. B. an Umlagerungen von Menschen mit beliebigem Gewicht denken. Auch muss ein Ableben der Heimbewohner verarbeitet werden. Die physische und psychische Belastung gehört zu diesem Berufsbild dazu. Es ist eine sehr anspruchsvolle Tätigkeit.
REHA geht vor Rente. Die abgelehnte REHA wird ferner damit begründet, dass sich der Zustand nicht wesentlich verbessern könnte, so dass eine REHA "unwirtschaftlich" sei oder eine ambulante Behandlung gemäß Leistungskatalog "ausreiche". Kurzfristig kann diese Überlegung richtig sein. Allerdings kann es zu Chronifizierungen kommen, so dass eine vollkommene Erwerbsunfähigkeit und damit das berufliche Aus eintreten kann. Und dies ist dann keineswegs mehr "wirtschaftlich", wenn eine Verrentung erfolgt !
Gerade im Hinblick auf die Ausweitungen der Altersgrenzen stellt die Gesundheit das wichtigste Gut dar, so dass eine Intensivierung der Prävention notwendig ist und nicht dessen Reduktion aus finanziellen Gründen. Die zuständigen Minister werden gebeten, geeignete Maßnahmen auf den Weg zu bringen. Ich informierte die GKV bereits, dass ein verfassungskonformer Zustand herzustellen ist.
Gerne können wir gemeinsam über dieses Thema sprechen.
Mit freundlichem Gruß
Alphamännchen