Arbeitsunfähigkeit-Was ist das ?
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Erstellt von einem Mann oder einer Frau
10.12.2014
Der Mann braucht einen Fachanwalt, denn entweder wurde "die AU aufgehoben", er ist also arbeitsfähig - dann nach Auslauf SGB V (Krankengeld) Anspruch nach SGB III (übrigens auch bei BU, solange keine EU vorliegt)- oder er ist nicht erwerbsfähig, dann EU Rente.
Erstellt von einem Mann oder einer Frau
10.12.2014
Es gibt manchmal Dinge, die einem ganz spontan bei einem Thema einfallen und von mir gleich mitbeantwortet werden.

Rente wegen Erwerbsminderung ist übrigens im § 43 SGB VI abgeregelt:
http://dejure.org/gesetze/SGB_VI/43.html

Voll erwerbsgemindert sind beispielsweise Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Arbeitslosigkeit im Sinne des § 138 SGB III:
http://dejure.org/gesetze/SGB_III/138.html

Der Mann kann sich nur arbeitslos melden, wenn er die Voraussetzungen hierfür erfüllt. Und im obigen Fall gehts um die aufgehobene AU durch den MDK.
Hier werden ja etliche Themen in den Fleischwolf geworfen.

Die gesetzliche RV prüft bei Vorlage der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die jeweils begehrte Leistung, die persönlichen Voraussetzungen hier: ob Erwerbsminderung vorliegt. Ein Grad der Behinderung wird berücksichtigt wird aber sicher nicht ausschlagkräftig sein, es sei denn es wird eine Altersrente wegen Schwerbehinderung beantragt.
Für eine Rente wegen Erwerbsminderung muss eben eine Erwerbsminderung vorliegen, wird diese festgestellt, wird die Rente in der Regel auf Zeit gewährt.
Sollte das Alter noch eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben "zulassen" wird immer der Grundsatz "Reha vor Rente" gelten. Das heißt, RV wird prüfen ob Umschulungen oder ähnliches angezeigt sind.
Erstellt von einem Mann oder einer Frau
09.12.2014
Hallo Remy,

wenn du Defizite in den Freizeitaktivitäten hast, werden dir die Nachteile mit dem Grad der Behinderung ausgeglichen. Das sind allerdings nur Peanuts für Einkommensteuerpflichtige..Die Arbeitslosen haben kaum Vorteile, aber Nachteile, da eine festgestellte Behinderung, die Auswirkungen auf den Job hat, anzugeben ist. Andernfalls droht ein Eigentor, also ne Entlassung, falls das Verschweigen rauskommt.

Relevant ist ein GdB ab 50, da man damit "Schwerbehindertenrente" erhält, insoweit man die "rentenrechtlichen" Voraussetzungen erfüllt.

Und wenn die Glocken bei dir gerade läuten, hat die Feststellung des GdB keine Auswirkung auf die teilweise oder volle Erwerbsminderungsrente, weil es dort eben nicht um die vorliegenden "Freizeiteinschränkungen" geht. Aus dem Grunde sind es zwei ganz unterschiedlichen Behörden.

Entscheidend ist bei dir die Heilungsabwartung, also wie der Endzustand bei dir aussieht. Ein neues Knie zu erhalten, ist kein leichtes Unterfangen. Denn bis das ganze nachoperative Behandlungsprozedere erfolgt ist, vergeht viel Zeit. Und ich hoffe für dich, dass ein schmerzfreier Endzustand eintritt, da du damit am meisten profitierst. Es erfolgte zwischenzeitlich eine Korrektur nach unten, was den GdS anbetrifft, da der Personenkreis mit neuem Knie größer geworden ist... .

Für einseitige Endoprothese (Kniegelenk) ist der GdS mindestens 20 und für beide 30. Für einseitige Teilendoprothesen beträgt der GdS mindestens 10, für beidseitige Teilendoprothesen 20 (Kniegelenk). Und damit wird kaum ein Gesamtgrad der Schädigung (GdS) von 50 erreicht. Dies nur nebenbei.

Im obigen Fall hob der MDK die ärztlich festgestellte AU einfach auf. Und schon wurde aus einem Arbeitsunfähigen ein arbeitsfähiger Mann...
Erstellt von einem Mann oder einer Frau
08.12.2014
Hier wird einiges durcheinander geworfen
AU stell mir der Arzt aus.. Einfach eine Krankmeldung. Dann bin ich Arbeitsunfähig.

Im Thema wird eher auf EU = Erwerbsunfähigkeit abgezielt..

ICH würde folgenden Weg gehen. Erst mal den GdB feststellen lassen. Wenn der unter 100 ist (und das sind keine Prozente) wird es mit der EU Rente verdammt schwierig.

Noch ein wichtiges Kriterium.. Das Alter..
Jemand mit deutlich über 50 Jahren bekommt eher eine EU Rente als jemand mit z.B. 25

Noch was..
Jede OP stellt ein Risiko dar.
Meine letzte (neues Knie) hatte eine Risikobewertung von 10-15% gegen mich. Nach 7 Wochen musste schon nachoperiert werden.
Bringt für die EU aber nichts.
Ich laufe immer noch nicht richtig und Schmerzfrei... Interessiert aber keinen..

TIPP
Einen Fachanwalt damit beschäftigen.. Nicht locker lassen und vor allem nicht einschüchtern lassen.
Erstellt von einem Mann oder einer Frau
08.12.2014
Bei dem Patienten liegt laut Zeitungsbericht Osteochondrose, Coxarthrose, Schädigung vom vegetativen Nervensystem und Adipositas vor.

Kurzerklärung:
Eine Osteochondrose ist eine durch Abnutzung der Bandscheiben bedingte knöcherne Veränderung im Bereich der Wirbelsäule. Im Liegen, Stehen und Gehen können schwer beherrschbare Rückenschmerzen auftreten, die vom betroffenen Wirbelsäulenabschnitt abhängig sind. Diese Abschnitte werden im Bericht nicht benannt. Z. B. können die Nackenschmerzen bis in die Arme ausstrahlen. Sind umliegende Nerven einbezogen, kann sich der Schmerz von der Halswirbelsäule über die Arme bis hin in die Fingerspitzen ziehen. Kreuzschmerzen können über die Beine bis hinunter in die Zehen strahlen. Die Beschwerden können in Ruhe, bei Belastung bzw. Bewegung auftreten.

Bei einer Coxarthrose Ist das schützende Knorpelgewebe beschädigt bzw. wird bei jeder Bewegung mehr Gewebe abgetragen. Irgendwann reiben die beiden Knochen des Gelenks ungeschützt aufeinander, was die Schmerzen verursacht, die Anfangs nach einer Ruhephase mit dem Bewegungsbeginn auftreten und sich dann zum dauerhaften Hüftschmerz fortentwickeln. Ferner vermindert sich die Beweglichkeit und Belastbarkeit deutlich, so dass es z. B. ein Problem beim Anziehen vom Schuhwerk und in der einfachen Hocke gibt.

Eine Schädigung vom vegetativen Nervensystem heißt einfach ausgedrückt, dass die Regulierung vom inneren Betrieb des Körpers nicht mehr intakt ist, in dem alle lebenswichtigen Organtätigkeiten aufrecht erhalten werden und sich unser Körper an wechselnde Umweltbedingungen anpasst. Es steuert somit Kreislauf, Atmung, Stoffwechsel, Ernährung, Eingeweide, Verdauung, Drüsentätigkeit, Temperatur, Ausscheidung, Aktivität, Schlaf, Wachstum, Reifung und Fortpflanzung. In welchem Umfang eine benannte Schädigung vorliegt, lässt sich aus dem Beitrag nicht ableiten. .

Wie der MDK auf eine kleine Krankheit kommt, die Arbeitsfähigkeit bedeutet, ist mir als Unbeteiligter unbekannt. Wenn ich von Morphiumvergabe lese, so ist die allgemeine Verkehrstüchtigkeit in der Regel eingeschränkt, weswegen ich immer darauf hinweise, keinen PKW mit Medikas zu führen, bei denen es zu Konzentrationsstörungen bzw. verlängerte Reaktionszeiten kommen kann. Selbiges gilt für die Maschinenführung. Der behandelnde Arzt klärt hierüber auf, da er die Wirkungen der verschriebenen Medikamente kennt.

Beim Vorliegen einer Erwerbsminderung bzw. erheblicher Gefährdung einer Erwerbsfähigkeit wird der GKV-Versicherte gemäß § 51 SGB V aufgefordert, einen Teilhabe- bzw. Reha- bzw. Rentenantrag binnen 10 Wochen zu stellen.
Ich selbst nehme eine Erwerbsminderung bei den Krankheitsbildern an, weil z. B. eine Arthrose nach derzeitigem Stand nicht heilbar ist. Vor allem wegen dem langen Bezug vom Krankengeld wegen vorliegender Arbeitsunfähigkeit.

Eine Einschränkung am Dispositionsrecht bedeutet für Versicherte, dass der urspüngliche Rehaantrag in einen Rentenantrag umgedeutet wird, wenn die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit durch eine Reha nicht mehr erreicht werden kann. Zu beachten sind die gesetzlichen Abschläge in dem Falle, da man ja früher in Rente gehen "will" bzw. in Rente "geschickt" wird.

LG Alphamännchen
Erstellt von einem Mann oder einer Frau
08.12.2014
Dann legt man Widerspruch gegen das Attest des MDK ein und meldet sich zwischenzeitlich im JC. Die Agentur für Arbeit ist aufgrund der AUB nämlich nicht zuständig. Ggf. auch gleichzeitig mit DRV abklären, ob hier nochmals ein Gutachter eingeschaltet werden kann - dies kann auch durch den Hausarzt abgeklärt werden. Es ist ganz und gar nicht ungewöhnlich, dass der MDK ohne Untersuchungen den Kunden pauschal - aufgrund der vorliegenden Fragebögen und ärztlichen Briefe wieder für gesund erklärt. Da kann ihm im Prinzip sogar der Fuss rechts von der Schulter hängen - es geht hier ausschließlich darum, wie sich der Patient und der/die Ärzte in der Akte geäußert haben.. und da reicht es oft schon, wenn man - und ich bin mir ziemlich sicher, dass dies bei o. g. Patienten auch so war... in der Zeit gearbeitet oder eine Eingliederungsmaßnahme vorgenommen hat, in der er am Abnehmen war. Denn allein die Tatsache, dass man zwischendurch versucht zu arbeiten, stellt für die Krankenkassen dar, dass man ja im Grunde arbeitsfähig ist - sonst könnte man es ja auch nicht. Bemühen wird in diesem Fall eher negativ ausgelegt. Wer krank ist, soll dies bitte auch bleiben und nicht versuchen, dem AG einen Gefallen zu tun. Auch wenn die Ärzte dies oft anders sehen und durchaus "anstoßen", dass man zwischendurch mal probieren soll, zu arbeiten.
Eine befristete Berufsunfähigkeit oder gar eine unbefristete muss über die DRV abgeklärt werden - und wenn die KK ihm schon nicht mitspielt was Krankengeld angeht, wird das mit der DRV ein richtiges Theater.
Erstellt von einem Mann oder einer Frau
08.12.2014
Sorry, aber der gute Mann ist auch ein bischen selber Schuld, dass er weder Geld noch eine Versicherung hat.

Wenn ich keine Krankschreibung habe und auch keinen Job, aus welchen Gründen auch immer, dann MUSS man sich beim Arbeitsamt melden. Somit hat man dann erstmal Anspruch auf ALG und ist auch automatisch krankenversichert (inkl. Familie).

Wie auch immer dieser Fall dann final ausgehen wird, werden die von allen Seiten erbrachten geldlichen Leistungen dann ggfls. gegengerechnet. Beispiel: sollte im Nachhinein noch Krankengeld gezahlt werden, wird dies dann mit dem bereits gezahlten ALG verrechnet.

Diese Vorgehensweise sollte ein Anwalt aber wissen!!
Erstellt von einem Mann oder einer Frau
08.12.2014
Caramia, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung liegt vom behandelnden Arzt bis zum Ende des Jahres 2014 vor. Und diese AU-Bescheinigung wurde vom MDK ohne Untersuchung des Versicherten verbindlich aufgehoben, damit es zur Einstellung der Krankengeldzahlung kommen kann. Das hat also mit dem behandelnden Arzt nichts zu tun,.. ;-)

Am schlimmsten finde ich die Leute, die mit einer Erkältung ankommen, weil die dann meist den einen oder anderen anstecken. Und RK stelle ich mir als Türsteher mit zwei Krücken nach einer Bein-OP auch nicht vor, außer wenn er einen Arbeitsassistenten hat, der ihn dabei voll und ganz unterstützt. Und in der freien Wirtschaft wird der Maurer nicht begeistert sein, wenn da einer seiner Kollegen mit einer gebrochenen Hand auftaucht, weil die AU kassiert worden ist...
@caramia

das interessiert die betriebsärzte einen scheissdreck was die deutschen ärzte sagen

ich bin vor 6 wochen operiert worden hab noch ne schlecht heilende offene wunde und muss trotzdem morgen wieder arbeiten gehen
Erstellt von einem Mann oder einer Frau
07.12.2014
Arbeitsunfähig und Erwerbsunfähig sind zwei völlig unterschiedliche Dinge, die der TE hier durcheinander schmeißt.

Erstmal Begrifflichkeiten unterscheiden lernen, dann Möchtegern-Subsumtionen posten.
Arbeitsunfähig wenn gar nichts mehr geht, weder sitzende, noch stehende tätigkeit.
Berufsunfähig, wäre wie obiges beispiel, er könnte allerdings tätigkeiten durchführen, erlernen, die z.b. auch mit hilfsmittel zu bewältigen wären. wie z.b. servicehotline, pförtner, tätigkeiten die den körper nicht belasten.
Erstellt von einem Mann oder einer Frau
07.12.2014
Fallbeispiel aus Augsburg:
http://www.augsburger-allgemeine.de/augsburg/Starke-Schmerzen-kein-Geld-und-dann-kuendigt-die-Krankenkasse-id32238667.html

Der Lkw-Fahrer M. D. ist arbeitsunfähig erkrankt, seit er vor einem Jahr auf einer Baustelle plötzlich einen stechenden Schmerz spürte und sich nicht mehr bewegen konnte. Sein Chef brachte ihn fürsorglich ins Krankenhaus, was sehr vorbildhaft ist. Der Hausarzt bescheinigte Herrn D. unter anderem Osteochondrose, bei der sich Knorpel in Knochen verwandeln, außerdem kaputte Bandscheiben, Hüftarthrose, Adipositas und eine Schädigung des vegetativen Nervensystems.

Der 43-Jährige reduzierte sein Gewicht von 120 auf 106 Kilo. Trotzdem stellt die notwendige Operation ein Risiko dar, bei dem ein Stück vom Kreuzbein entfernt werden müsste, weil er hierfür zu viel wiegt und diese Operation zur Zeit nicht verkraften würde

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) hob die AU nach der Auswertung des Aktenkonvolutes und ohne Untersuchung auf, so dass seine Krankengeldzahlung zu Gunsten der GKV auslief. Der Familienvater verlor wegen vorliegender Arbeitslosigkeit seinen Versicherungsschutz bei der GKV.

Die Ausführungsbehörde AOK erklärt, dass sich Herr D. freiwillig oder über seine Ehefrau versichern lassen könne und sich ferner wegen festgestellter Arbeitsfähigkeit durch den MDK auch beim Jobcenter melden und beraten lassen könne.

Ein Umschulungsversuch zum Bürokaufmann scheiterte wegen Schmerzen am Stütz- und Bewegungsapparat bereits, so dass der RA erklärt, daß sein Mandant dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht.

Quellverweis zu den neuesten AU-Richtlinien:
https://www.kvwl.de/arzt/recht/kbv/richtlinien/richtl_au.pdf
:
Teilauszug:
§ 2 Definition und Bewertungsmaßstäbe

1. Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn Versicherte auf Grund von Krankheit ihre
zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen können. Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben. Arbeitsunfähigkeit liegt auch vor, wenn auf Grund eines bestimmten Krankheitszustandes, der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit bedingt, absehbar ist, dass aus der Ausübung der Tätigkeit für die Gesundheit oder die Gesundung abträgliche Folgen erwachsen, die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen.

2. Arbeitsunfähigkeit besteht auch während einer stufenweisen Wiederaufnahme der Arbeit fort, durch die Versicherten die dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben durch eine schrittweise Heranführung an die volle Arbeitsbelastung ermöglicht werden soll. Ebenso gilt die befristete Eingliederung arbeitsunfähiger Versicherter in eine Werkstatt für behinderte Menschen nicht als Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit.Arbeitsunfähigkeit kann auch während einer Belastungserprobung und einer Arbeitstherapie bestehen.

3. Versicherte, die arbeitslos sind, ausgenommen Arbeitslose bzw. erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach Absatz 3a, sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben. Dabei ist es unerheblich, welcher Tätigkeit die oder der Versicherte vor der Arbeitslosigkeit nachging. Arbeitsunfähigkeit liegt bei Schwangeren nach Satz 1 vor, wenn sie ohne Gefährdung für sich oder das ungeborene Kind nicht in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich auszuüben

3a. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende
„Hartz IV“) beantragt haben oder beziehen, sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht in der Lage sind, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten oder an einer Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

Meine Einschätzung:

Herr D. bezieht keine Leistungen nach dem SGB II, weswegen ein Bezug zum 3a nicht wirklich hergestellt werden kann. Die 15 Wochenstundenregelung ist demzufolge nicht anwendbar, die besagt, dass Arbeitslose innerhalb von 24 Stunden in der Lage sein müssten, mindestens drei Stunden, eventuell nicht am Stück zu arbeiten und dies mindestens an 15 Stunden in der Woche.

Eine Arbeitsunfähigkeit liegt demzufolge vor, wenn Herr D. krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, leichte Tätigkeiten von z. B. 6 Stunden zu verrichten, so dass es auf die frühere Tätigkeit der Versicherten nicht mehr ankommt.

Der MDK muss deshalb sehr konkret mitteilen, welche Tätigkeiten in welchem Umfang noch machbar sind und ein negatives wie positives Leistungsbild der Ausführungsbehörde beifügen, um eine AU überhaupt negieren zu können.

Ein Beruf wie z. B. Bürokaufmann kann erlernt werden, wenn der zukünftige Arbeitgeber auf die gesundheitlichen Bedürfnisse des kranken Beschäftigten eingeht, was von der Ausführungsbehörde im besonderen Einzelfall finanziell gefördert werden kann, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Und hierzu gibt es oftmals keine Bereitschaft der Arbeitgeber, weil man eben lieber gesunde Bewerber haben will, die keine Einschränkungen mitbringen, wenn man es realistisch betrachtet.

Bei einer Umschulung sind natürlich auch diese "Bedingungen" zu schaffen, damit keine krankheitsbedingten Ausfallzeiten eintreten, wie im obigen Fall, die zum Verlust der gewährten Umschulung führten.

Nun beschäftigt sich ein Gericht mit der Frage, ob eine AU im obigen Falle vorliegt oder ob eine Negierung des MDK zur Arbeitsunfähigkeitsfrage hier rechtmäßig erfolgt ist. Ich hab schon mal einer Userin erklärt, dass bei einer Fraktur im Stütz- bzw. Bewegungsapparat keine AU bei Arbeitslosen vorliegt, sondern dass es auf die "Gesamteinschränkungen" ankommt. Ein teilweise AU gibt es nämlich nicht... :-)

Ab wann würdet ihr jemanden als Arbeitsunfähig ansehen ?

LG Alphamännchen