Erstellt von einem Mann oder einer Frau
10.10.2013
Der Verfassungsschutz begründet seine Beobachtung einzelner Mitglieder des Deutschen Bundestages, die der Fraktion Die Linke angehören, ausschließlich mit der Mitgliedschaft und den Funktionen in der Partei.
Die Fachgerichte haben ausdrücklich festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht verdächtig ist, verfassungsfeindliche Bestrebungen zu verfolgen, so daß die langjährige Überwachung in keinem Verhältnis zu dem schweren Eingriff in das freie Mandat steht.
Der Beschwerdeführer rügt, der Verfassungsschutz wende auch Methoden der heimlichen Informationsbeschaffung an. Die verfassungsrechtlich relevanten Verstöße sind den Fachgerichten immer aufzuzeigen und zu benennen.
Das Urteil vom Bundesverwaltungsgericht wird wegen Mandatsverletzung vom BVerfG aufgehoben und die Sache an das BVerwG zurück verwiesen.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg13-060.html
Nebenanmerkung:
Die höchsten Gerichte bestätigen somit innerdeutsche Überwachungen durch den Verfassungsschutz, die unbescholtene Abgeordnete betrifft.
Die Fachgerichte haben ausdrücklich festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht verdächtig ist, verfassungsfeindliche Bestrebungen zu verfolgen, so daß die langjährige Überwachung in keinem Verhältnis zu dem schweren Eingriff in das freie Mandat steht.
Der Beschwerdeführer rügt, der Verfassungsschutz wende auch Methoden der heimlichen Informationsbeschaffung an. Die verfassungsrechtlich relevanten Verstöße sind den Fachgerichten immer aufzuzeigen und zu benennen.
Das Urteil vom Bundesverwaltungsgericht wird wegen Mandatsverletzung vom BVerfG aufgehoben und die Sache an das BVerwG zurück verwiesen.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg13-060.html
Nebenanmerkung:
Die höchsten Gerichte bestätigen somit innerdeutsche Überwachungen durch den Verfassungsschutz, die unbescholtene Abgeordnete betrifft.