Hallo :)
Eine Pflegestufe musst du bei der Krankenkasse beantragen, diese schickt dann einen Medizinischen Dienst zu euch raus (MDK) und "begutachtet".
Eine Pflegestufe 1 kann beantragt werden wenn: der Betroffene mehr als 6 Monate länger in den alltäglichen Lebenssituationen beeinträchtigt ist und mind. 90 min. Tägl. Pflegerischer Aufwand benötigt wird und 1-2 mal wöchentlich mind. Hauswirtschaftliche Versorgung.
Hoffe ich konnte dir damit weiterhelfen :-)
LG
Eine Pflegestufe musst du bei der Krankenkasse beantragen, diese schickt dann einen Medizinischen Dienst zu euch raus (MDK) und "begutachtet".
Eine Pflegestufe 1 kann beantragt werden wenn: der Betroffene mehr als 6 Monate länger in den alltäglichen Lebenssituationen beeinträchtigt ist und mind. 90 min. Tägl. Pflegerischer Aufwand benötigt wird und 1-2 mal wöchentlich mind. Hauswirtschaftliche Versorgung.
Hoffe ich konnte dir damit weiterhelfen :-)
LG
lieben dank, eure tips sind toll, annette
25.09.2014
Klasse, niram. Vielen Dank von mir für diese gut verständliche Zusammenfassung.
Erstellt von einem Mann oder einer Frau
22.09.2014
Hallo,Anette hier ein paar infos zur Einstufung:
Die Einstufung fällt unter das SGB XI. Das beinhaltet die Körperpflege, Mobilität Ernährung und wird von der Pflegekasse übernommen. Das SGB V = Behandlungspflege übernimmt die Krankenkasse.
Was die Einstufungskriterien in eine Pflegestufe anbelangt kann hier nur grob umschrieben werden aus welchen Kriterien und wie der Hilfebedarf ermittelt wird, denn die Begutachtungsrichtlinien umfassen 165 DIN A Seiten. Auch alle Sonderreglungen hier zu erklären würde den Rahmen sprengen.
Die Begutachtungsrichtlinien geben sogenannte Zeitrahmen vor, innerhalb derer sich der Gutachter bewegen kann u. darf.
Aus folgeneden Bereichen werden Fähigkeiten und Defizite erfasst:
Stütz - u. Bewegungsapparat:
(wie bewegen, gehen, stehen, bücken, Motorik und Feinmotorik)
Innereorgane:
(wie Inkontinenz, Drehschwindel, defekte Haut, Dyspnoe, Dysphagie ( schluckstörung), Aspiration (verschlucken), körperschwäche usw.)
Sinnesorgane:
( wie hören, sehen)
Nervensystem/Psyche:
(wie verwirrtheit, Demenz, Desorientierung daraus resultierende Defizite, depressionen usw.)
Wichtig zu wissen ist auch:
Nicht die schwere einer Erkrankung sondern der aus der Erkrankung resultierende Hilfebedarf bestimmt die Pflegestufe.
Weiter ist wichtig zu wissen: Alle Zeitwerte werden immer auf den Tageswert umgerechnet.
Beispiel: Für Hilfe beim Baden sehen die Einstufungsrichtlinien
25 Min. pro baden vor. Wird der Hilfebedürftige nur einmal in der Woche gebadet wird folgendermaßen gerechnet: 25:7 = 3,57 aufgerundet 4 Min. tgl. So ist dies mit allen Zeitwerten.
Benötigt der Pflegebedürftige aus einem oder aus allen Bereichen mehrmals tgl. Hilfe, so wird dies bewertet. Je umfangreicher der Hilfebedarf, je höher die PS.
PS 1reicht von 46 Min tgl. bis zu 120 Min tgl, PS 2 von 121 MIn bis 240 Min tgl. und PS 3 ab 241 Min tgl. Pflegezeit. ( Ohne Hauswirtschaft)
Die Hauswirtschafts - u. die Betreuungszeiten werden nicht zur Ermittlung der Höhe der Pflegestufe herangezogen und sind somit nicht Pflegestufenrelevant laut Begutachtungsrichtlinien.
Die allgemeinen u. psyschosozialen Betreuungsdienste zählen nicht als Pflege. dazugehören z. B. alle zubringer Dienste, Spazieren gehen, anwesenheit - es könnte was pasieren, einkaufen, Arzt besuche der Pflegeperson zum Rezepte holen usw.
Apropo Arztbesuche. Diese werden nur bewertet und pflegestufenrelevant ermittelt wenn: Diese medizinisch erforderlich sind- sprich eine Behandlung am Pflegebedürftigen ausgeführt wird und dessen Anwesenheit erforderlich ist, zweistens sie müssen ersichtlich für mind. 6 Monate erfolgen und drittens, sie müssen mind einmal wtl. erforderlich sein.
Pflegestufenrelvant bewertet werden, einfach umschrieben, alle Tätigkeiten am Körper des Pflegebedürftigen!!!!!
Was auch nicht zur pflegestufenermittlung zählt sind Behandlungspflegen wie: Verbände, Tablettengabe, injektionen usw. denn das ist SGB V (fünftes Sozialgesetzbuch= Behandlungspflege) . Es gibt einige ausnahmen: verabreichen von Klistieren, Einläufe, an/ausziehen Komprssionsstrümpfe KL. II, Absaugen, Tracheakanülenwechsel, Versorgung mit Dermatika.
Aber Vorsicht. Sollte ein Pflegedienst über eine Verordnung Häuslicherpflege (SGB V) diese Tätigkeiten erbringen, wird von der Pflegekasse die ermittelte Zeit dieser Verrichtungen von der gesamt Zeit wieder abgezogen. Denn: was die Krankenkasse Zahlt, zahlt nicht noch einmal die Pflegekasse.
Die Hauswirtschaftszeit wird pauschal mit 45 Min tgl bei PS 1 und mit 60 MIn tgl bei PS 2und 3 angegeben und zählt nicht als Pflegezeit.
Die Hauswirtschaftszeit wird zur Ermittlung des Rentenanspruches der Pflegeperson nach § 44 SGB XI benötigt. Kommt eine Pflegeperson wtl über 14,01 Stunden Pflege UND Hauswirtschaftszeit, so erhält sie von der Pflegekasse einen anteiligen Rentenbeitrag auf ihr Rentenkonto eingezahlt.
Beispiel: 80 Min tgl. Pflegezeit plus 45 Min tgl. HW = 125 Min tgl gesamt Zeit
mal 7 Tage ( um auf die Wochenzeit zu kommen) = 875 Min wtl : 60 (um auf die wtl. Stundenzahl zu kommen) = 14,58 Stunden wtl. Zeit. Somit hat die Pflegeperson einen Rentenanspruch durch die Pflegekasse.
Bitte daran denken: Die Pfegeversicherung ist keine Vollkaskoversicherung die alle Kosten übernimmt, sondern eine Teilkaskoversicherung mit hoher Selbstbeteiligung
Am besten eine Zusatzpflegeversicherung haben. Ist jetzt hier leider zu spät.
Kürzer gings leider nicht
Liebe Grüße
vom MDK Gutachter
Die Einstufung fällt unter das SGB XI. Das beinhaltet die Körperpflege, Mobilität Ernährung und wird von der Pflegekasse übernommen. Das SGB V = Behandlungspflege übernimmt die Krankenkasse.
Was die Einstufungskriterien in eine Pflegestufe anbelangt kann hier nur grob umschrieben werden aus welchen Kriterien und wie der Hilfebedarf ermittelt wird, denn die Begutachtungsrichtlinien umfassen 165 DIN A Seiten. Auch alle Sonderreglungen hier zu erklären würde den Rahmen sprengen.
Die Begutachtungsrichtlinien geben sogenannte Zeitrahmen vor, innerhalb derer sich der Gutachter bewegen kann u. darf.
Aus folgeneden Bereichen werden Fähigkeiten und Defizite erfasst:
Stütz - u. Bewegungsapparat:
(wie bewegen, gehen, stehen, bücken, Motorik und Feinmotorik)
Innereorgane:
(wie Inkontinenz, Drehschwindel, defekte Haut, Dyspnoe, Dysphagie ( schluckstörung), Aspiration (verschlucken), körperschwäche usw.)
Sinnesorgane:
( wie hören, sehen)
Nervensystem/Psyche:
(wie verwirrtheit, Demenz, Desorientierung daraus resultierende Defizite, depressionen usw.)
Wichtig zu wissen ist auch:
Nicht die schwere einer Erkrankung sondern der aus der Erkrankung resultierende Hilfebedarf bestimmt die Pflegestufe.
Weiter ist wichtig zu wissen: Alle Zeitwerte werden immer auf den Tageswert umgerechnet.
Beispiel: Für Hilfe beim Baden sehen die Einstufungsrichtlinien
25 Min. pro baden vor. Wird der Hilfebedürftige nur einmal in der Woche gebadet wird folgendermaßen gerechnet: 25:7 = 3,57 aufgerundet 4 Min. tgl. So ist dies mit allen Zeitwerten.
Benötigt der Pflegebedürftige aus einem oder aus allen Bereichen mehrmals tgl. Hilfe, so wird dies bewertet. Je umfangreicher der Hilfebedarf, je höher die PS.
PS 1reicht von 46 Min tgl. bis zu 120 Min tgl, PS 2 von 121 MIn bis 240 Min tgl. und PS 3 ab 241 Min tgl. Pflegezeit. ( Ohne Hauswirtschaft)
Die Hauswirtschafts - u. die Betreuungszeiten werden nicht zur Ermittlung der Höhe der Pflegestufe herangezogen und sind somit nicht Pflegestufenrelevant laut Begutachtungsrichtlinien.
Die allgemeinen u. psyschosozialen Betreuungsdienste zählen nicht als Pflege. dazugehören z. B. alle zubringer Dienste, Spazieren gehen, anwesenheit - es könnte was pasieren, einkaufen, Arzt besuche der Pflegeperson zum Rezepte holen usw.
Apropo Arztbesuche. Diese werden nur bewertet und pflegestufenrelevant ermittelt wenn: Diese medizinisch erforderlich sind- sprich eine Behandlung am Pflegebedürftigen ausgeführt wird und dessen Anwesenheit erforderlich ist, zweistens sie müssen ersichtlich für mind. 6 Monate erfolgen und drittens, sie müssen mind einmal wtl. erforderlich sein.
Pflegestufenrelvant bewertet werden, einfach umschrieben, alle Tätigkeiten am Körper des Pflegebedürftigen!!!!!
Was auch nicht zur pflegestufenermittlung zählt sind Behandlungspflegen wie: Verbände, Tablettengabe, injektionen usw. denn das ist SGB V (fünftes Sozialgesetzbuch= Behandlungspflege) . Es gibt einige ausnahmen: verabreichen von Klistieren, Einläufe, an/ausziehen Komprssionsstrümpfe KL. II, Absaugen, Tracheakanülenwechsel, Versorgung mit Dermatika.
Aber Vorsicht. Sollte ein Pflegedienst über eine Verordnung Häuslicherpflege (SGB V) diese Tätigkeiten erbringen, wird von der Pflegekasse die ermittelte Zeit dieser Verrichtungen von der gesamt Zeit wieder abgezogen. Denn: was die Krankenkasse Zahlt, zahlt nicht noch einmal die Pflegekasse.
Die Hauswirtschaftszeit wird pauschal mit 45 Min tgl bei PS 1 und mit 60 MIn tgl bei PS 2und 3 angegeben und zählt nicht als Pflegezeit.
Die Hauswirtschaftszeit wird zur Ermittlung des Rentenanspruches der Pflegeperson nach § 44 SGB XI benötigt. Kommt eine Pflegeperson wtl über 14,01 Stunden Pflege UND Hauswirtschaftszeit, so erhält sie von der Pflegekasse einen anteiligen Rentenbeitrag auf ihr Rentenkonto eingezahlt.
Beispiel: 80 Min tgl. Pflegezeit plus 45 Min tgl. HW = 125 Min tgl gesamt Zeit
mal 7 Tage ( um auf die Wochenzeit zu kommen) = 875 Min wtl : 60 (um auf die wtl. Stundenzahl zu kommen) = 14,58 Stunden wtl. Zeit. Somit hat die Pflegeperson einen Rentenanspruch durch die Pflegekasse.
Bitte daran denken: Die Pfegeversicherung ist keine Vollkaskoversicherung die alle Kosten übernimmt, sondern eine Teilkaskoversicherung mit hoher Selbstbeteiligung
Am besten eine Zusatzpflegeversicherung haben. Ist jetzt hier leider zu spät.
Kürzer gings leider nicht
Liebe Grüße
vom MDK Gutachter
Erstellt von einem Mann oder einer Frau
22.09.2014
ich hab einfach bei der AOK angerufen und beschrieben , welche probleme meine mutter hat .
ein paar tage später bekamen wir ein antragsformular , haben es ausgefüllt und eingeschickt.
14 tage (normal dauert es länger ) kam eine frau vom MDK und hat sich persönlich ein bild gemacht und nun hat meine mutter pflegestufe 1.
ansonsten mach das was mehrmaid geschrieben hat , sie hat wirklich ahnung , ich hab selbst schon von ihr gelernt !
ein paar tage später bekamen wir ein antragsformular , haben es ausgefüllt und eingeschickt.
14 tage (normal dauert es länger ) kam eine frau vom MDK und hat sich persönlich ein bild gemacht und nun hat meine mutter pflegestufe 1.
ansonsten mach das was mehrmaid geschrieben hat , sie hat wirklich ahnung , ich hab selbst schon von ihr gelernt !
Erstellt von einem Mann oder einer Frau
22.09.2014
Liebe Anette,
die Krankenkasse deines Vaters hat eine Pflegeabteilung (Pflegekasse), in welcher der Pflegeantrag gestellt wird.
Also gibst du die entsprechende Krankenkasse z. B. AOK online ein.
Krankenkassenbeispiel:
http://www.aok.de/bayern/gesundheit/pflegeversicherung-antrag-stellen-198953.php
Du klickst auf dieser Seite auf "Formulare" und siehst dann z. B. den Antrag auf ambulante Pflegeleistungen. Dieser ist auszufüllen, zu unterschreiben und dann direkt in der Pflegekasse abzugeben.
Es reicht ein formloser Pflegeantrag übrigens aus:
Hiermit beantrage ich, Hubert Moss, geboren am 01.10.1940 eine ambulante Pflegeleistung, da ich pflegebedürftig bin.
MFG
Hubert Moss
Wichtiger Hinweis:
Die Pflegekasse muss dir den Erhalt des Pflegeantrages bestätigen, da so mancher Antrag verschwindet. Es zählt der Antragsmonat, erst ab diesem Zeitpunkt können Leistungen erfolgen. Brieflich ist an ein Einschreiben mit Rückschein zu denken !
Die häusliche Pflege ist anders als in Pflegeheimen, was die Zeitkorridore für die einzelnen Verrichtungen anbetrifft, die immer in Minuten ermittelt werden.
Eine examinierte Pflegefachkraft ist eine Expertin. Eine private Pflegeperson ist ein Laie, auch wenn sie Routine hat.
Das Pflegetagebuch mit wichtigen Hinweisen kannst du hier runterladen:
http://www.vdk.de/deutschland/pages/themen/pflege/24571/pflege
Ich kann an dieser Stelle nicht bewerten, welche Pflegestufe vorliegt, da dies vom sogenannten Pflege- und Krankheitsbild deines Vaters abhängt sowie von der benötigten Hilfe des Pflegebedürftigen bei den Einzelverrichtungen.
Daher gibts schwammige Formulierungen, bei denen du nicht entnehmen kannst, was Sache ist. Aber wenn er täglich mindestens 44 Minuten Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung + täglich mindestens 46 Minuten Hilfe bei der Pflege benötigt (Mindestens 90 Minuten müssen es bei der PS I immer sein, wobei die Grundpflege hierbei entscheidend ist, deshalb 46 Minuten), liegt dem Grunde nach Pflegestufe I vor, aber nur, wenn der MDK eben auch zu diesen Minutenangaben kommt. Der MDK reduziert gerne den konkreten Hilfebedarf in der Pflege, wobei es hier unterschiedliche Gründe gibt. Daher kann es sein, das Pflegestufe I vorliegt, aber die Pflegestufe 0 festgestellt wird !
Pflegestufe 0 heißt, dass die Person pflegebedürftig ist. Nach deinen Angaben liegt dieser Zustand zumindest vor.
Wenn dein Vater wenig Rente hat, kann er mit dem Bescheid zum Amt für soziale Sicherung gehen und erhält auf Antrag eine sogenannte Pflegebeihilfe, auch wenn noch keine Pflegestufe I vorliegt.
Wenn Pflegestufe I und höher im Rahmen der Pflegebegutachtung des MDK festgestellt wird, werden die Leistungen von der Pflegekasse erbracht.
Liebe Grüße
Alphamännchen
die Krankenkasse deines Vaters hat eine Pflegeabteilung (Pflegekasse), in welcher der Pflegeantrag gestellt wird.
Also gibst du die entsprechende Krankenkasse z. B. AOK online ein.
Krankenkassenbeispiel:
http://www.aok.de/bayern/gesundheit/pflegeversicherung-antrag-stellen-198953.php
Du klickst auf dieser Seite auf "Formulare" und siehst dann z. B. den Antrag auf ambulante Pflegeleistungen. Dieser ist auszufüllen, zu unterschreiben und dann direkt in der Pflegekasse abzugeben.
Es reicht ein formloser Pflegeantrag übrigens aus:
Hiermit beantrage ich, Hubert Moss, geboren am 01.10.1940 eine ambulante Pflegeleistung, da ich pflegebedürftig bin.
MFG
Hubert Moss
Wichtiger Hinweis:
Die Pflegekasse muss dir den Erhalt des Pflegeantrages bestätigen, da so mancher Antrag verschwindet. Es zählt der Antragsmonat, erst ab diesem Zeitpunkt können Leistungen erfolgen. Brieflich ist an ein Einschreiben mit Rückschein zu denken !
Die häusliche Pflege ist anders als in Pflegeheimen, was die Zeitkorridore für die einzelnen Verrichtungen anbetrifft, die immer in Minuten ermittelt werden.
Eine examinierte Pflegefachkraft ist eine Expertin. Eine private Pflegeperson ist ein Laie, auch wenn sie Routine hat.
Das Pflegetagebuch mit wichtigen Hinweisen kannst du hier runterladen:
http://www.vdk.de/deutschland/pages/themen/pflege/24571/pflege
Ich kann an dieser Stelle nicht bewerten, welche Pflegestufe vorliegt, da dies vom sogenannten Pflege- und Krankheitsbild deines Vaters abhängt sowie von der benötigten Hilfe des Pflegebedürftigen bei den Einzelverrichtungen.
Daher gibts schwammige Formulierungen, bei denen du nicht entnehmen kannst, was Sache ist. Aber wenn er täglich mindestens 44 Minuten Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung + täglich mindestens 46 Minuten Hilfe bei der Pflege benötigt (Mindestens 90 Minuten müssen es bei der PS I immer sein, wobei die Grundpflege hierbei entscheidend ist, deshalb 46 Minuten), liegt dem Grunde nach Pflegestufe I vor, aber nur, wenn der MDK eben auch zu diesen Minutenangaben kommt. Der MDK reduziert gerne den konkreten Hilfebedarf in der Pflege, wobei es hier unterschiedliche Gründe gibt. Daher kann es sein, das Pflegestufe I vorliegt, aber die Pflegestufe 0 festgestellt wird !
Pflegestufe 0 heißt, dass die Person pflegebedürftig ist. Nach deinen Angaben liegt dieser Zustand zumindest vor.
Wenn dein Vater wenig Rente hat, kann er mit dem Bescheid zum Amt für soziale Sicherung gehen und erhält auf Antrag eine sogenannte Pflegebeihilfe, auch wenn noch keine Pflegestufe I vorliegt.
Wenn Pflegestufe I und höher im Rahmen der Pflegebegutachtung des MDK festgestellt wird, werden die Leistungen von der Pflegekasse erbracht.
Liebe Grüße
Alphamännchen
Erstellt von einem Mann oder einer Frau
22.09.2014
@ Annette
Leider ist es eben nicht so, dass die Pflegestufe(n) zugesprochen bekommt, wem die Pflege laut Richtlinien/Gesetz zusteht.
Hier wird versucht Kosten zu sparen und das mit bedenklichen und teils absurden Begründungen.
Rund 75% aller ablehnenden Bescheide sind falsch und werden - sofern Widerspruch oder Klage überhaupt eingereicht werden - wieder gekippt.
Sofern der erste Antrag keinen Erfolg hat, empfiehlt es sich, entsprechende Beratung, bei entsprechenden Sozialverbänden, Beratungsstellen oder Fachanwälten Rat einzuholen.
Leider ist es eben nicht so, dass die Pflegestufe(n) zugesprochen bekommt, wem die Pflege laut Richtlinien/Gesetz zusteht.
Hier wird versucht Kosten zu sparen und das mit bedenklichen und teils absurden Begründungen.
Rund 75% aller ablehnenden Bescheide sind falsch und werden - sofern Widerspruch oder Klage überhaupt eingereicht werden - wieder gekippt.
Sofern der erste Antrag keinen Erfolg hat, empfiehlt es sich, entsprechende Beratung, bei entsprechenden Sozialverbänden, Beratungsstellen oder Fachanwälten Rat einzuholen.
Erstellt von einem Mann oder einer Frau
22.09.2014
Ich denke auch, das ist auf jeden Fall Stufe 1, ich hab damals den Antrag von der Krankenkasse zugeschickt bekommen,....medizinischer Dienst prüft dann, und die haben auch so Pflegeberatung,etc.
Würd ich aber ziemlich zügig machen, weil Leistung gibt's ab Leistungsantrag und kann nicht rückwirkend bezogen werden.
Würd ich aber ziemlich zügig machen, weil Leistung gibt's ab Leistungsantrag und kann nicht rückwirkend bezogen werden.
Stell parallel zum Pflegestufen-Antrag bei der Kranken- bzw. Pflegekasse vielleicht auch gleich einen auf Schwerbehinderung mit Merkzeichen G oder aG (Gehbehinderungen) beim zuständigen Landesamt, damit er da ggf. auch noch Nachteilsausgleiche erhält. Und vielleicht kann der Hausarzt vorab auch schon einmal Medikamentengabe oder Ähnliches verordnen, damit regelmäßig ein Pflegedienst kommt und nach ihm sieht. Es gibt übrigens auch fast überall Pflegestuetzpunkte oder Pflegeberatungen, die einem in Pflegefragen helfen. Vielleicht ja auch bei euch (mal bei der Kasse oder im Rathaus nachfragen).
Erstellt von einem Mann oder einer Frau
21.09.2014
http://www.pflegestufe.info/pflege/pflegestufe_1.html
hallo annette ich denke dein vater hat damit anspruch auf pflegestufe 1 am besten mit dem hausarzt reden deswegen
lg steffi
hallo annette ich denke dein vater hat damit anspruch auf pflegestufe 1 am besten mit dem hausarzt reden deswegen
lg steffi
Hallo, mein Vater benötigt nun einen Rollstuhl weil er sehr starke Schmerzen beim gehen usw. hat. Er benötigt Hilfe beim an und auskleiden, beim Waschen und beim Aufstehen. Zudem spritzt er Insulin und hat hohen Blutdruck trotz Medikamente.
Im Internet habe ich leider nur sehr allgemeine Formulierungen zu Pflegestufe 1 gefunden.
Viele Grüße Annette
Im Internet habe ich leider nur sehr allgemeine Formulierungen zu Pflegestufe 1 gefunden.
Viele Grüße Annette