Erstellt von einem Mann oder einer Frau
29.07.2012
So war es bei mir auch. Das haben wir aber dann ohne Betablocker mit Magnesium und den Kaliumtabletten wieder hinbekommen.
Messen muss ich zwar weiterhin, aber so regelmäßig mach ich das nciht mehr. Im Moment ist er eher wieder zu nieder- was auch an der Hitze liegt.
Rede mal mit Deinem Arzt. Vielleicht kannst Du die Medis nach ein paar Monaten wieder absetzen. So toll sind die auch nicht mit den Nebenwirkungen.
Messen muss ich zwar weiterhin, aber so regelmäßig mach ich das nciht mehr. Im Moment ist er eher wieder zu nieder- was auch an der Hitze liegt.
Rede mal mit Deinem Arzt. Vielleicht kannst Du die Medis nach ein paar Monaten wieder absetzen. So toll sind die auch nicht mit den Nebenwirkungen.
Erstellt von einem Mann oder einer Frau
29.07.2012
@Ambärle
Der hohe Blutdruck ist urplötzlich aufgetreten und muss eine Ursache haben. Ich hatte nie hohen Blutdruck. Da er so massiv angestiegen ist und auch trotz Tabletten nciht runter ging, wollte der Arzt mich jeden Tag zum messen sehen.
Jetzt hat sich dank der Tabletten alles eingepegelt. Nur mein Chef ist wie ein kleiner Junge und spricht nicht mehr mit mir. Aber auch egal, mir ist die Gesundheit wichtiger, denn die gibt mir keiner wieder.
Der hohe Blutdruck ist urplötzlich aufgetreten und muss eine Ursache haben. Ich hatte nie hohen Blutdruck. Da er so massiv angestiegen ist und auch trotz Tabletten nciht runter ging, wollte der Arzt mich jeden Tag zum messen sehen.
Jetzt hat sich dank der Tabletten alles eingepegelt. Nur mein Chef ist wie ein kleiner Junge und spricht nicht mehr mit mir. Aber auch egal, mir ist die Gesundheit wichtiger, denn die gibt mir keiner wieder.
Erstellt von einem Mann oder einer Frau
22.07.2012
An sich sollte ihm klar wie kontraproduktiv es ist einem Bluthochdruckpatienten Stress zu machen...
Bei uns muss man melden wenn man während der Arbeitszeit zum Doc geht, ist logisch, es muss immer die Notbesetzung da sein - und die Arbeitszeit muss nachgeholt werden - auch logisch- nur weil einer krank ist ist ja nicht weniger Arbeit da. Es kommt auch schnell eingies an Fehlstd. zusammen wenn man täglich zum Doc muss.
Musst Du den BD wirklich messen lassen vom Doc? Keine Möglichkeit auf eine Messung in einer nahen Apotheke auszuweichen?
Ich hatte dieses Jahr auch stark erhöhten BD und mein Doc wollte dass ich tägl. zum Messen komme, da dann aber- wegen Weg, Wartezeit etc der halbe Tag rum ist- haben wir uns auf Messen in der Apo geeinigt und bei veränderten Werten tele. Rücksprache. Ging super.
Jedenfalls stressfreier wie Dein tägl. Zoff mit dem AG
Bei uns muss man melden wenn man während der Arbeitszeit zum Doc geht, ist logisch, es muss immer die Notbesetzung da sein - und die Arbeitszeit muss nachgeholt werden - auch logisch- nur weil einer krank ist ist ja nicht weniger Arbeit da. Es kommt auch schnell eingies an Fehlstd. zusammen wenn man täglich zum Doc muss.
Musst Du den BD wirklich messen lassen vom Doc? Keine Möglichkeit auf eine Messung in einer nahen Apotheke auszuweichen?
Ich hatte dieses Jahr auch stark erhöhten BD und mein Doc wollte dass ich tägl. zum Messen komme, da dann aber- wegen Weg, Wartezeit etc der halbe Tag rum ist- haben wir uns auf Messen in der Apo geeinigt und bei veränderten Werten tele. Rücksprache. Ging super.
Jedenfalls stressfreier wie Dein tägl. Zoff mit dem AG
Erstellt von einem Mann oder einer Frau
22.07.2012
@Zaubersub
Wir haben keine Gleitarbeitszeit und somit auch keine Stechuhr. Mein Chef wußte um mein Problem mit dem hohen Blutdruck. Ich habe es ihm versucht zu erklären. Aber das Problem meines Chefes ist, dass er erst 30 Jahre alt ist und selbst noch von keinen Krankheiten betroffen ist. Selbst die Vorlage vom Arzt in welcher Zeit ich dort war, hat ihn nicht interessiert. Er steht auf dem Standpunkt, dass man das vor bzw. nach der Arbeitszeit regeln könnte. Würde ich gern, wenn dies möglich wäre, nur um dem ganzen Streß aus dem Weg zu gehen.
Wir haben keine Gleitarbeitszeit und somit auch keine Stechuhr. Mein Chef wußte um mein Problem mit dem hohen Blutdruck. Ich habe es ihm versucht zu erklären. Aber das Problem meines Chefes ist, dass er erst 30 Jahre alt ist und selbst noch von keinen Krankheiten betroffen ist. Selbst die Vorlage vom Arzt in welcher Zeit ich dort war, hat ihn nicht interessiert. Er steht auf dem Standpunkt, dass man das vor bzw. nach der Arbeitszeit regeln könnte. Würde ich gern, wenn dies möglich wäre, nur um dem ganzen Streß aus dem Weg zu gehen.
Erstellt von einem Mann oder einer Frau
21.07.2012
nun ja, die zeit der glückseligkeit ist auch im öffentlichen dienst schon eine weile vorbei....
standorte werden aufgelöst, massiv verkleinert und auch wenn wir nicht auf die strasse gesetzt werden, die zukunft ist mehr als ungewiss....und nachdem mein mann bei dem gleichen arbeitgeber ist, nur an einem anderen standort, hat es uns zweifach getroffen....beide werden aufgelöst....
aber lassen wir das offtopic,
alles wird gut o)
standorte werden aufgelöst, massiv verkleinert und auch wenn wir nicht auf die strasse gesetzt werden, die zukunft ist mehr als ungewiss....und nachdem mein mann bei dem gleichen arbeitgeber ist, nur an einem anderen standort, hat es uns zweifach getroffen....beide werden aufgelöst....
aber lassen wir das offtopic,
alles wird gut o)
21.07.2012
am donnerstag nachmittag hatte ich einen geplanten facharzt-termin und musste ab 12:30 uhr den arbeitstag beenden. ich bin auch im öffentlichen dienst. mein arbeitgeber stellt mich unter der maßgabe bezahlt bis zum ende der gleitzeit (15:30 uhr) frei, dass ich eine bescheinigung vom arzt vorlege, die bestätigt dass es sich um einen termin handelt, desen wahrnehmung nicht außerhalb der arbeitszeiten möglich war. wenn ich eine solche bescheinigung nicht bekomme, dann werden mir die stunden abgezogen.
Nein, liebe Zaubersub, leider gibt es gerade in kleineren Betrieben so gut wie nie einen Betriebsrat. Betriebe, die nicht tarifgebunden sind, wissen das in der Regel auch zu verhindern.
Ich habe selbst schon erlebt, dass just zu dem Zeitpunkt, als jemand eine Betriebsratswahl anstrebte, der Betrieb platt gemacht wurde, alle Mitarbeiter entlassen. Kurze Zeit später wurde unter neuem Namen ein neues Unternehmen gegründet und alles beginnt von vorne.
Der öffentliche Dienst ist sowas wie eine Insel der Glückseligkeit.
Ich habe selbst schon erlebt, dass just zu dem Zeitpunkt, als jemand eine Betriebsratswahl anstrebte, der Betrieb platt gemacht wurde, alle Mitarbeiter entlassen. Kurze Zeit später wurde unter neuem Namen ein neues Unternehmen gegründet und alles beginnt von vorne.
Der öffentliche Dienst ist sowas wie eine Insel der Glückseligkeit.
Erstellt von einem Mann oder einer Frau
21.07.2012
guten morgen seeangel,
dann mag ich wohl etwas blauäugig sein, nach über 20 jahren im öffentlichen dienst...;-)
ich gehe immer davon aus, dass es auch in normalen betrieben so etwas wie einen personalvertreter bzw. eine anlaufstelle gibt......
scheint wohl nicht selbstverständlich....
dann mag ich wohl etwas blauäugig sein, nach über 20 jahren im öffentlichen dienst...;-)
ich gehe immer davon aus, dass es auch in normalen betrieben so etwas wie einen personalvertreter bzw. eine anlaufstelle gibt......
scheint wohl nicht selbstverständlich....
@Zaubersub...einen Personalrat gibt es nur im öffentlichen Dienst - und dort ist sowieso alles bestens geregelt.
Der Betrieb von Sissilia ist nicht tarifgebunden - es ist anzunehmen, dass es da auch keinen Betriebsrat gibt, den sie ansprechen kann.
Der Betrieb von Sissilia ist nicht tarifgebunden - es ist anzunehmen, dass es da auch keinen Betriebsrat gibt, den sie ansprechen kann.
Erstellt von einem Mann oder einer Frau
21.07.2012
all die gesetzestexte in ehren, aber sollte man nicht erst mal in ruhe mit dem guten mann sprechen und falls dieses gespräch nicht weiterführt, z.b. einen personalrat zum gespräch miteinschalten ?
schliesslich möchte man ja noch in der firma weiterarbeiten und dann gleich mit gesetzestexten zu erschlagen, gemäss dem motto, dass dürfen sie und dieses nicht, erscheint aus meiner sicht eher kontraproduktiv....
ich musste eine zeitlang regelmässig zu einer rückenmarkspunktion und war deswegen ganze vormittage entschwunden......
ein gespräch mit meinem vorgesetzten, in der ich die situation erklärt habe und anschliessend noch mit einem attest meines arztes untermauert habe, hat die wogen geglättet......
und sofern Dein blutdruck wohl in gefährlichen regionen verkehrt, wird Dein arzt ein entsprechendes attest nicht verwehren....
schliesslich möchte man ja noch in der firma weiterarbeiten und dann gleich mit gesetzestexten zu erschlagen, gemäss dem motto, dass dürfen sie und dieses nicht, erscheint aus meiner sicht eher kontraproduktiv....
ich musste eine zeitlang regelmässig zu einer rückenmarkspunktion und war deswegen ganze vormittage entschwunden......
ein gespräch mit meinem vorgesetzten, in der ich die situation erklärt habe und anschliessend noch mit einem attest meines arztes untermauert habe, hat die wogen geglättet......
und sofern Dein blutdruck wohl in gefährlichen regionen verkehrt, wird Dein arzt ein entsprechendes attest nicht verwehren....
Ist bei uns eindeutig geregelt, da wir uns beim verlassen ausstechen müssen, zählt dies als Pause und bei einer Abwesenheit von mehr als einer halben Stunde muss halt nach gearbeitet werden.
Erstellt von einem Mann oder einer Frau
20.07.2012
Habe mein mitarbeiter wegen sowas gekündigt, aber, musste ihm wieder einstellen, darf man nicht, damals wusste ich nicht :-)))
Erstellt von einem Mann oder einer Frau
20.07.2012
@ Sissilia
Dein Vorgesetzter ist einfach im Unrecht. Ich hatte Dir oben ja aufgeführt, unter welchen Voraussetzungen eine Freistellung durch den Arbeitgeber für einen Arztbesuch des Arbeitnehmers zu genehmigen ist.
Wenn weder eine Betriebsvereinbarung, ein Tarifvertrag noch eine einzelvertragliche Regelung besteht, dann setzt das Arbeitsgesetz (ArbG), welches sich aus mehreren Gesetzen zusammen setzt, in Kraft. Im Übrigen hat Dein Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht und wenn Du ihn auf Deinen Gesundheitszustand und die medizinisch notwendigen Versorgungsschritte hingewiesen hast, handelt er sogar grob fahrlässig, wenn er Dich nicht zu den notwenigen Heilmaßnahmen von der Arbeitspflicht befreit.
Wie bereits angedeutet, wende Dich in solchen Fällen an Deine Personalabteilung denn dort sitzen Menschen, die das Arbeitsrecht im günstigsten Falle studiert haben und sich damit auskennen.
Dein Vorgesetzter ist einfach im Unrecht. Ich hatte Dir oben ja aufgeführt, unter welchen Voraussetzungen eine Freistellung durch den Arbeitgeber für einen Arztbesuch des Arbeitnehmers zu genehmigen ist.
Wenn weder eine Betriebsvereinbarung, ein Tarifvertrag noch eine einzelvertragliche Regelung besteht, dann setzt das Arbeitsgesetz (ArbG), welches sich aus mehreren Gesetzen zusammen setzt, in Kraft. Im Übrigen hat Dein Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht und wenn Du ihn auf Deinen Gesundheitszustand und die medizinisch notwendigen Versorgungsschritte hingewiesen hast, handelt er sogar grob fahrlässig, wenn er Dich nicht zu den notwenigen Heilmaßnahmen von der Arbeitspflicht befreit.
Wie bereits angedeutet, wende Dich in solchen Fällen an Deine Personalabteilung denn dort sitzen Menschen, die das Arbeitsrecht im günstigsten Falle studiert haben und sich damit auskennen.
Erstellt von einem Mann oder einer Frau
20.07.2012
Vielen Dank erst einmal für eure Antworten. Leider unterliegt unser Betrieb keiner tariflichen Regelung. Wie schon erwähnt auch keiner Gelitarbeitszeitregelung. Dann wäre es alles einfacher. Die Arztbesuche, die vor bzw. nach der Arbeit zu regeln waren, habe ich auch in Anspruch genommen. Aber leider geht dies nicht immer. Bin vollbeschäftigt und mein Arzt hat nur einmal nachmittags Sprechstunde, die ich wahrnehmen kann. Im enddeffekt muss man sich wirklich krank schreiben lassen, nur um die Arztbesuche wahr nhemen zu können. Der Arbeitsausfall ist natürlich hier größer, als wenn ein AG einsichtig wäre und einen mal für eine Stunde zum Arzt lassen würde. Eigentlich schade für den Betrieb.
@sisilia...in manchen Tarifverträgen gibt es diesbezügliche Regelungen. Falls dein Arbeitgeber tarifgebunden ist, solltest du da mal nachlesen...
Erstellt von einem Mann oder einer Frau
20.07.2012
@sissilia schau mal ins bgb§616 da steht sehr viel drin . könnte dir helfen das du deine arbeitsbefreiung bekommst und dein chef dir frei geben muss.
bsp. wenn du ärztlich zwingend festgelegten besuchstermin hast (blutabnahme im nüchtern zustand) da gabs ein bag-urteil vom 27.6.1990 auch wenn es länger her ist aber ein präzedenzfall reicht ja.
oder wenn dein arzt nur sprechzeiten in der arbeitszeit hat gab es auch ein bag-urteil 29.2.1984.
hoffe es hilft dir ein bissel.
wünsche dir gute besserung. ;-)
bsp. wenn du ärztlich zwingend festgelegten besuchstermin hast (blutabnahme im nüchtern zustand) da gabs ein bag-urteil vom 27.6.1990 auch wenn es länger her ist aber ein präzedenzfall reicht ja.
oder wenn dein arzt nur sprechzeiten in der arbeitszeit hat gab es auch ein bag-urteil 29.2.1984.
hoffe es hilft dir ein bissel.
wünsche dir gute besserung. ;-)
Erstellt von einem Mann oder einer Frau
20.07.2012
Hier die Fakten:
Arztbesuche führen in der betrieblichen Praxis immer wieder zu Verärgerungen. Arbeitgeber verstehen nicht, warum sie während der Arbeitszeit erfolgen müssen, Arbeitnehmer sehen häufig nicht ein, dafür ihre Freizeit zu opfern.
Im Grunde ist ein Arztbesuch Privatsache des Arbeitnehmers und gehört deswegen auch in die arbeitsfreie Zeit. Ein Arbeitnehmer kann seinen Arzt vor oder nach der Arbeit aufsuchen. Vorausgesetzt natürlich, er bekommt einen Termin.
Beispiel:
Teilzeitmitarbeiterin T arbeitet nur vormittags. Von ihr kann erwartet werden, dass sie ihre Arztbesuche nachmittags in der Freizeit macht.
Vollzeitmitarbeiter V hat im rollierenden System immer einen ganzen freien Tag in der Woche. Er muss seine Arztbesuche daher auf diesen freien Tag legen oder eben versuchen, einen Termin vor oder nach Arbeitsbeginn zu bekommen.
Daneben gibt es Fälle, in denen die Freizeit nicht für Arztbesuche genutzt werden kann.
Beispiel:
Der arbeitsfreie Tag des Vollzeitmitarbeiters V ist der Mittwoch. An diesem Tag operiert sein Orthopäde vormittags Patienten im Krankenhaus, am Nachmittag hat er seine Praxis nicht besetzt. V bleibt daher gar nichts anderes übrig, als einen Termin für einen anderen Wochentag zu vereinbaren. Wenn dies morgens vor Arbeitsbeginn oder abends nach Arbeitsende nicht möglich ist, kann V seinen Arzt während der Arbeitszeit aufsuchen.
Führt ein Internist bestimmte Untersuchungen - z.B. Magen- und Darmspiegelungen - immer nur am Vormittag durch, ist ein Arbeitnehmer für diese Untersuchung ebenfalls vormittags freizustellen.
Wer morgens nüchtern zur Blutentnahme kommen soll, kann nicht auf einen freien Nachmittag vertröstet werden.
Häufig wird ein Arztbesuch während der Arbeitszeit stattfinden müssen, insbesondere wenn ein Arztbesuch außerhalb der Arbeitszeit nicht zumutbar ist.
Beispiel:
Koch K verletzt sich während seiner Arbeit erheblich mit einem Küchenmesser. Er muss unverzüglich in ärztliche Behandlung.
Näherin N hat starke Zahnschmerzen. Ihr kann nicht zugemutet werden, den Nachmittag abzuwarten, sondern sie muss unverzüglich in zahnärztliche Behandlung.
Sachbearbeiter S stürzt auf dem Weg zur Arbeit mit dem Fahrrad. Eine blutende Verletzung muss sofort und nicht erst am Nachmittag versorgen werden.
Der Arbeitnehmer hat, sofern ihm dies möglich ist, das Fernbleiben von der Arbeit aufgrund des Arztbesuchs anzukündigen. Sind allerdings die o.g. Gründe gegeben und weigert sich der Arbeitgeber, den Arbeitnehmer freizustellen, so ist es zweifelhaft, ob in dessen dennoch durchgeführtem Arztbesuch ein Grund für eine Kündigung liegt.
Ist der Arbeitnehmer bei seinem Arztbesuch arbeitsunfähig krank, trägt der Arbeitgeber die Folgen des Arbeitsausfalls. Der Arbeitnehmer hat nach § 3 Abs. 1 EFZG einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Ihm wird das Arbeitsentgelt gezahlt, das er in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielt hätte. Die ausfallenden Stunden werden wie geleistete Arbeit auf die Arbeitszeit angerechnet.
Beispiel:
Die regelmäßige Arbeitszeit des Sachbearbeiters S aus dem vorherigen Beispielsfall beginnt um 9 Uhr und endet um 17 Uhr. Der Wegeunfall passiert morgens gegen 8 Uhr 30. S geht sofort zum Arzt und wird dort versorgt. Der Unfallarzt bescheinigt S für 5 Tage Arbeitsunfähigkeit und entlässt ihn um 9 Uhr 45 aus der Behandlung. S bekommt den ganzen Tag mit der für ihn maßgeblichen Arbeitszeit vergütet.
Näherin N unterbricht ihre Arbeit um 9 Uhr 15 und geht zum Zahnarzt. Sie wartet dort bis gegen 10 Uhr 30 und kommt dann ins Behandlungszimmer. Der schmerzende Zahn wird behandelt. Nach wenigen Minuten ist N wieder beschwerdefrei und kann ihre Tätigkeit fortsetzen. Das macht sie ab 11 Uhr 30. N hat ihre Arbeit aus Anlass des Arztbesuches krankheitsbedingt für 2 Stunden und 15 Minuten unterbrochen. Ihr Lohn wird für diese Zeit weiter gezahlt, die ausgefallenen Arbeitsstunden sind auf ihre Arbeitszeit anzurechnen.
In einer Grundsatzentscheidung hat das BAG festgestellt, dass chronisch Kranke, die während der Arbeitszeit den Arzt aufsuchen müssen, für diesen Zeitraum grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben (BAG, 03.05.1995 - 5 AZR 100/94). In diesem Fall drang eine Mitarbeiterin mit einer Zahlungsklage durch, die dreimal wöchentlich ihre Arbeitstätigkeit erst eine Stunde nach Beginn der Kernarbeitszeit wegen erforderlicher Arztbesuche aufnehmen konnte.
Liegt beim Arztbesuch keine gleichzeitige Arbeitsunfähigkeit vor, scheidet das EFZG als Anspruchsgrundlage aus. Vergütungsansprüche können sich dann nur noch aus § 616 S. 1 BGB ergeben. Nach dieser Vorschrift verliert der zur Dienstleistung Verpflichtete seinen Anspruch auf die Vergütung nicht dadurch, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.
§ 616 S. 1 BGB ist allerdings abdingbar (Argument aus § 619 BGB, der nur die §§ 617, 618 BGB für unabdingbar erklärt). Das bedeutet, von dieser Vorschrift kann durch eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung abgewichen werden. Von dieser Möglichkeit wird in Tarifverträgen oft Gebrauch gemacht. Enthalten ist dann meist ein abschließender Katalog von Freistellungstatbeständen. Wird der Arztbesuch dort nicht genannt, gibt es dafür keine bezahlte Freizeit, wenn nicht eine gleichzeitige Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers vorliegt oder eine gesetzliche Sonderregelung besteht.
§ 616 S. 1 BGB kann auch einzelvertraglich ausgeschlossen werden.
Dies ist jedoch problematisch. Begründet wird ein einzelvertraglicher Ausschluss mit dem arbeitsrechtlichen Grundsatz "Kein Lohn ohne Arbeit", jedoch enthält die gesetzliche Vorschrift eine Regelung zugunsten des Arbeitnehmers, von der üblicherweise nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden darf.
So weit der Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG Platz lässt, können Freistellungs- und Vergütungsansprüche für Arztbesuche auch in Betriebsvereinbarungen geregelt werden.
Eine wichtige Sonderbestimmung enthält § 16 MuSchG. Danach muss der Arbeitgeber die Freizeit gewähren, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich ist (§ 16 S. 1 MuSchG). Ein Entgeltausfall darf dadurch nicht eintreten (§ 16 S. 2 MuSchG). Auch Jugendliche müssen vom Arbeitgeber für die nach dem JArbSchG erforderlichen Untersuchungen gegen Vergütungsfortzahlung freigestellt werden (§ 43 JArbSchG).
...............
Und diese Zeiten die Du von der Arbeitspflicht freigestellt werden mußt da es keine anderen Möglichkeiten gibt, werden natürlich bezahlt und fallen unter die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers.
Edit: Wende Dich an die Personalabteilung in solchen Fragestellungen. Die Vorgesetzten haben meist nur ein Halbwissen und das kann sehr sehr gefährlich sein.
Arztbesuche führen in der betrieblichen Praxis immer wieder zu Verärgerungen. Arbeitgeber verstehen nicht, warum sie während der Arbeitszeit erfolgen müssen, Arbeitnehmer sehen häufig nicht ein, dafür ihre Freizeit zu opfern.
Im Grunde ist ein Arztbesuch Privatsache des Arbeitnehmers und gehört deswegen auch in die arbeitsfreie Zeit. Ein Arbeitnehmer kann seinen Arzt vor oder nach der Arbeit aufsuchen. Vorausgesetzt natürlich, er bekommt einen Termin.
Beispiel:
Teilzeitmitarbeiterin T arbeitet nur vormittags. Von ihr kann erwartet werden, dass sie ihre Arztbesuche nachmittags in der Freizeit macht.
Vollzeitmitarbeiter V hat im rollierenden System immer einen ganzen freien Tag in der Woche. Er muss seine Arztbesuche daher auf diesen freien Tag legen oder eben versuchen, einen Termin vor oder nach Arbeitsbeginn zu bekommen.
Daneben gibt es Fälle, in denen die Freizeit nicht für Arztbesuche genutzt werden kann.
Beispiel:
Der arbeitsfreie Tag des Vollzeitmitarbeiters V ist der Mittwoch. An diesem Tag operiert sein Orthopäde vormittags Patienten im Krankenhaus, am Nachmittag hat er seine Praxis nicht besetzt. V bleibt daher gar nichts anderes übrig, als einen Termin für einen anderen Wochentag zu vereinbaren. Wenn dies morgens vor Arbeitsbeginn oder abends nach Arbeitsende nicht möglich ist, kann V seinen Arzt während der Arbeitszeit aufsuchen.
Führt ein Internist bestimmte Untersuchungen - z.B. Magen- und Darmspiegelungen - immer nur am Vormittag durch, ist ein Arbeitnehmer für diese Untersuchung ebenfalls vormittags freizustellen.
Wer morgens nüchtern zur Blutentnahme kommen soll, kann nicht auf einen freien Nachmittag vertröstet werden.
Häufig wird ein Arztbesuch während der Arbeitszeit stattfinden müssen, insbesondere wenn ein Arztbesuch außerhalb der Arbeitszeit nicht zumutbar ist.
Beispiel:
Koch K verletzt sich während seiner Arbeit erheblich mit einem Küchenmesser. Er muss unverzüglich in ärztliche Behandlung.
Näherin N hat starke Zahnschmerzen. Ihr kann nicht zugemutet werden, den Nachmittag abzuwarten, sondern sie muss unverzüglich in zahnärztliche Behandlung.
Sachbearbeiter S stürzt auf dem Weg zur Arbeit mit dem Fahrrad. Eine blutende Verletzung muss sofort und nicht erst am Nachmittag versorgen werden.
Der Arbeitnehmer hat, sofern ihm dies möglich ist, das Fernbleiben von der Arbeit aufgrund des Arztbesuchs anzukündigen. Sind allerdings die o.g. Gründe gegeben und weigert sich der Arbeitgeber, den Arbeitnehmer freizustellen, so ist es zweifelhaft, ob in dessen dennoch durchgeführtem Arztbesuch ein Grund für eine Kündigung liegt.
Ist der Arbeitnehmer bei seinem Arztbesuch arbeitsunfähig krank, trägt der Arbeitgeber die Folgen des Arbeitsausfalls. Der Arbeitnehmer hat nach § 3 Abs. 1 EFZG einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Ihm wird das Arbeitsentgelt gezahlt, das er in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielt hätte. Die ausfallenden Stunden werden wie geleistete Arbeit auf die Arbeitszeit angerechnet.
Beispiel:
Die regelmäßige Arbeitszeit des Sachbearbeiters S aus dem vorherigen Beispielsfall beginnt um 9 Uhr und endet um 17 Uhr. Der Wegeunfall passiert morgens gegen 8 Uhr 30. S geht sofort zum Arzt und wird dort versorgt. Der Unfallarzt bescheinigt S für 5 Tage Arbeitsunfähigkeit und entlässt ihn um 9 Uhr 45 aus der Behandlung. S bekommt den ganzen Tag mit der für ihn maßgeblichen Arbeitszeit vergütet.
Näherin N unterbricht ihre Arbeit um 9 Uhr 15 und geht zum Zahnarzt. Sie wartet dort bis gegen 10 Uhr 30 und kommt dann ins Behandlungszimmer. Der schmerzende Zahn wird behandelt. Nach wenigen Minuten ist N wieder beschwerdefrei und kann ihre Tätigkeit fortsetzen. Das macht sie ab 11 Uhr 30. N hat ihre Arbeit aus Anlass des Arztbesuches krankheitsbedingt für 2 Stunden und 15 Minuten unterbrochen. Ihr Lohn wird für diese Zeit weiter gezahlt, die ausgefallenen Arbeitsstunden sind auf ihre Arbeitszeit anzurechnen.
In einer Grundsatzentscheidung hat das BAG festgestellt, dass chronisch Kranke, die während der Arbeitszeit den Arzt aufsuchen müssen, für diesen Zeitraum grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben (BAG, 03.05.1995 - 5 AZR 100/94). In diesem Fall drang eine Mitarbeiterin mit einer Zahlungsklage durch, die dreimal wöchentlich ihre Arbeitstätigkeit erst eine Stunde nach Beginn der Kernarbeitszeit wegen erforderlicher Arztbesuche aufnehmen konnte.
Liegt beim Arztbesuch keine gleichzeitige Arbeitsunfähigkeit vor, scheidet das EFZG als Anspruchsgrundlage aus. Vergütungsansprüche können sich dann nur noch aus § 616 S. 1 BGB ergeben. Nach dieser Vorschrift verliert der zur Dienstleistung Verpflichtete seinen Anspruch auf die Vergütung nicht dadurch, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.
§ 616 S. 1 BGB ist allerdings abdingbar (Argument aus § 619 BGB, der nur die §§ 617, 618 BGB für unabdingbar erklärt). Das bedeutet, von dieser Vorschrift kann durch eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung abgewichen werden. Von dieser Möglichkeit wird in Tarifverträgen oft Gebrauch gemacht. Enthalten ist dann meist ein abschließender Katalog von Freistellungstatbeständen. Wird der Arztbesuch dort nicht genannt, gibt es dafür keine bezahlte Freizeit, wenn nicht eine gleichzeitige Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers vorliegt oder eine gesetzliche Sonderregelung besteht.
§ 616 S. 1 BGB kann auch einzelvertraglich ausgeschlossen werden.
Dies ist jedoch problematisch. Begründet wird ein einzelvertraglicher Ausschluss mit dem arbeitsrechtlichen Grundsatz "Kein Lohn ohne Arbeit", jedoch enthält die gesetzliche Vorschrift eine Regelung zugunsten des Arbeitnehmers, von der üblicherweise nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden darf.
So weit der Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG Platz lässt, können Freistellungs- und Vergütungsansprüche für Arztbesuche auch in Betriebsvereinbarungen geregelt werden.
Eine wichtige Sonderbestimmung enthält § 16 MuSchG. Danach muss der Arbeitgeber die Freizeit gewähren, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich ist (§ 16 S. 1 MuSchG). Ein Entgeltausfall darf dadurch nicht eintreten (§ 16 S. 2 MuSchG). Auch Jugendliche müssen vom Arbeitgeber für die nach dem JArbSchG erforderlichen Untersuchungen gegen Vergütungsfortzahlung freigestellt werden (§ 43 JArbSchG).
...............
Und diese Zeiten die Du von der Arbeitspflicht freigestellt werden mußt da es keine anderen Möglichkeiten gibt, werden natürlich bezahlt und fallen unter die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers.
Edit: Wende Dich an die Personalabteilung in solchen Fragestellungen. Die Vorgesetzten haben meist nur ein Halbwissen und das kann sehr sehr gefährlich sein.
ich bin keine Juristin, kenn mich mit dem Arbeitsrecht hier und da aber ganz gut aus.
Natürlich darf Dir ein Chef einen Arzbesuch nicht verweigern, aber er darf Dir verweigern, dass diese Zeit als Arbeitszeit angerechnet wird. Es ist nämlich ganz einfach: Entweder bist Du krank - oder arbeitsfähig. Kommst Du später und verlegst Deine Arbeitszeit, musst Du die Stunden nacharbeiten, es sei denn, Dein Chef verzichtet darauf.
Oft gibt es innerbetriebliche Regelungen (Krankenschein erst ab dem dritten Tag Fehlen notwendig etc.). Bist Du z.b. auf der Arbeit, fühlst Dich nicht wohl und gehst zum Arzt, dann muss dass entsprechend kommuniziert werden wg. Versicherungsschutz etc.
Kurzum: Aus meiner Sicht gibt es kein Anrecht von Dir, dass die täglichen Arztbesuche IN der Arbeitszeit toleriert werden müssen. Entweder nacharbeiten, oder eben krank schreiben lassen.
Wenn der Blutdrock so massiv zu hoch ist, ist das eh die bessere Variante für Dich.
Gute Besserung.
Natürlich darf Dir ein Chef einen Arzbesuch nicht verweigern, aber er darf Dir verweigern, dass diese Zeit als Arbeitszeit angerechnet wird. Es ist nämlich ganz einfach: Entweder bist Du krank - oder arbeitsfähig. Kommst Du später und verlegst Deine Arbeitszeit, musst Du die Stunden nacharbeiten, es sei denn, Dein Chef verzichtet darauf.
Oft gibt es innerbetriebliche Regelungen (Krankenschein erst ab dem dritten Tag Fehlen notwendig etc.). Bist Du z.b. auf der Arbeit, fühlst Dich nicht wohl und gehst zum Arzt, dann muss dass entsprechend kommuniziert werden wg. Versicherungsschutz etc.
Kurzum: Aus meiner Sicht gibt es kein Anrecht von Dir, dass die täglichen Arztbesuche IN der Arbeitszeit toleriert werden müssen. Entweder nacharbeiten, oder eben krank schreiben lassen.
Wenn der Blutdrock so massiv zu hoch ist, ist das eh die bessere Variante für Dich.
Gute Besserung.
Erstellt von einem Mann oder einer Frau
20.07.2012
Nein, darf er nicht, der Arztbesuch muss allerdings medizinisch notwendig sein. Er kann nur die Vorlage eines Attests verlangen. Als Nachweis das du beim Arzt warst und z.B. nicht in der Sauna.
Erstellt von einem Mann oder einer Frau
20.07.2012
Ich habe eine Frage zum Arztbesuch während der Arbeitszeit. Darf der Arbeitgeber aus versicherungstechnischen Gründen einem den Arztbesuch während der Arbeitszeit verweigern?
Bei mir hat man vorige Woche Bluthochdruck festgestellt und mich fast täglich in die Arztpraxis zum Blutdruck messen bestellt. Der Blutdruck war massiv zu hoch, nicht nur ein bißchen erhöht. Eigentlich wollte der Arzt mich gleich krank schreiben, aber ich bin dennoch auf Arbeit gegangen. Mein Chef hat mich angeblöfft, als ich ihm gesagt habe, dass ich während der Arbeitszeit zum Arzt muss. Er wusste um das Problem, war aber der Meinung, dass ich vor Arbeitsbeginn oder nach der Arbeit zum Arzt gehen könnte. Leider war dies nicht möglich, da einerseits früh erst die Tabletten wirken mussten und mein Arzt nur einmal nach Feierabend in der Woche zu erreichen ist. Um dem ganzen Streß für diese Woche aus dem Weg zu gehen, habe ich mich für diese Woche krank schreiben lassen. Jetzt meine Frage: Darf ein Arbeitgeber den Arztbesuch verweigern? Ich muss noch dazu sagen, dass wir keine Gleitarbeitszeit haben.
Bei mir hat man vorige Woche Bluthochdruck festgestellt und mich fast täglich in die Arztpraxis zum Blutdruck messen bestellt. Der Blutdruck war massiv zu hoch, nicht nur ein bißchen erhöht. Eigentlich wollte der Arzt mich gleich krank schreiben, aber ich bin dennoch auf Arbeit gegangen. Mein Chef hat mich angeblöfft, als ich ihm gesagt habe, dass ich während der Arbeitszeit zum Arzt muss. Er wusste um das Problem, war aber der Meinung, dass ich vor Arbeitsbeginn oder nach der Arbeit zum Arzt gehen könnte. Leider war dies nicht möglich, da einerseits früh erst die Tabletten wirken mussten und mein Arzt nur einmal nach Feierabend in der Woche zu erreichen ist. Um dem ganzen Streß für diese Woche aus dem Weg zu gehen, habe ich mich für diese Woche krank schreiben lassen. Jetzt meine Frage: Darf ein Arbeitgeber den Arztbesuch verweigern? Ich muss noch dazu sagen, dass wir keine Gleitarbeitszeit haben.